20. Juni 2009
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10:54
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten, wobei ich ausdrücklich darauf hinweise, dass die nachfolgende Beratung keine abschließende Klärung der Zugewinnausgleichsansprüche darstellt, zu der genaue Kenntnis aller maßgebenden Werte erforderlich wäre. Vor allem muss die Abweichung zwischen der "Anteile beim Hauskauf betrugen ca. 1/4 von meiner Frau und 3/4 von mir" und der davon abweichenden Grundbucheintragung geklärt werden. ich gehe im Folgenden von hälftigen Miteigentumsanteilen aus.
Die Forderung Ihrer geschiedenen Frau nach dem Wert des hälftigen Hauses ist nicht sachgerecht, denn sie lässt die Erbschaft unberücksichtigt. Dass ein solcher Anspruch gegeben ist, erscheint sehr zweifelhaft.
Wenn man davon ausgeht, dass ein Ausgleichsanspruch sich durch den beiderseitigen Vergleich der jeweiligen Zugewinne errechnet, und dass dieser Zugewinn, vereinfacht, Endvermögen minus Anfangsvermögen ist, so gilt doch Folgendes:
Das Haus ist vor der Ehe angeschafft worden.
Zu Beginn der Ehe besaßen Sie beide 50 % Miteigentumsanteil als Anfangsvermögen. Dies ist auch bei Ende der Zugewinngemeinschaft der Fall. Bis hierhin wären beide Anfangs- und Endvermögen identisch.
Sie haben aber darüber hinaus 40.000.- € geerbt. Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB ist dieser Betrag Ihrem Anfangsvermögen zuzurechnen, so dass sich bei Ihnen dadurch ein geringerer Zugewinn ergibt.
Wenn keine anderen Zugewinnpositionen vorhanden wären, würde sich jetzt sogar für Sie ein Ausgleichsanspruch ergeben.
Sie sollten daher auf keinen Fall der Forderung Ihrer geschiedenen Frau zu schnell nachkommen, sondern durch eine genaue Prüfung und Berechnung der gegenseitigen Anfangs- und Endvermögen ermitteln lassen, in welchem Umfang überhaupt Ansprüche bestehen.
Sofern es sich bei der Forderung Ihrer Frau nicht um eine Zugewinnausgleichsforderung, sondern nur um ein Übernahmeangebot handelt, also Miteigentumshälfte zum Verkehrswert, würde dies eh von Ihrer Zustimmung abhängen, die Sie nicht zu erteilen brauchen, wenn Sie mit den Konditionen nicht einverstanden sind.
In diesem Fall können Sie die obigen Erwägungen jedoch als Verhandlungsposition mit einbringen.
Sollten Sie für eine weitere Auseinandersetzung mit Ihrer geschiedenen Frau meine Dienste in Anspruch nehmen wollen, stehe ich Ihnen gerne, auch kurzfristig zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen