Zugang zum Gemeinschaftseigentum 'Dach' verweigert

23. März 2011 22:06 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


09:01
Hallo,

die Situation ist die:

Unser Haus besteht aus 2 übereinander liegenden Eigentumswohnungen. Ich bewohne die untere Wohnung, Eigentumsanteil 66%, mein Nachbar die obere Wohnung unter dem Dach, Eigentumsanteil 33%. Ich habe daher laut Kaufvertrag die Stimmenmehrheit.

Das Dach ist Gemeinschaftseigentum und ist nur über die Wohnung meines Nachbarns (!) erreichbar, weil die Treppe zum Dachboden in seinem Wohnzimmer liegt.

Auf unserem Dach befindet sich eine große, über 20 Jahre alte Antenne, die seit vielen Jahren ausser Betrieb ist und die ich durch eine moderne Mehrband-Antenne ersetzen möchte.

Das Problem:

Mein Nachbar verweigert mir den Zugang zum Dachboden, mit der Begründung, seine Wohnung wäre inzwischen verwahrlost und er würde niemandem Zugang zu seiner Wohnung gewähren. Ich hatte mein Vorhaben, die Antenne umzubauen, schon vor einem halben Jahr angekündigt, und habe ihm jetzt weitere 2 Monate eingeräumt, seine Wohnung so herzurichten, daß sie begehbar ist, ohne dass er sein Gesicht verliert. Nur: Er will nicht. Er betrachtet das Obergeschoss als sein Refugium, und damit ist das Dach für mich unzugänglich, obwohl es Gemeinschaftseigentum ist.

Des Weiteren schreibt er mir vor, daß alle Änderungen an der Antenne nur von aussen erfolgen dürfen, über das Dach, also mit Leitern, ohne daß seine Wohnung betreten wird. Das ist technisch unmöglich, da der verrottete Mast ersetzt werden muss, und das geht nur über den Dachboden, weil dort der Mast verankert ist. Dieser ist aber nur über sein Wohnzimmer erreichbar.

Meine Frage ist:

Kann ich den Zugang zum Dachboden durch seine Wohnung verlangen? Oder bezieht sich das "Gemeinschaftseigentum Dach" nur auf die Dachziegel, wie er das auslegt?

Vielen Dank für eine Antwort,

mit freundlichen Grüßen

H. Maier

23. März 2011 | 23:17

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



Da der Dachboden nach Ihrem Sachvortrag keinem Sondereigentümer zugeordnet worden ist, ist er als Gemeinschaftseigentum anzusehen.

Die Verweigerung des Zugangs zum Gemeinschaftseigentum unterliegt daher nach meiner Auffassung rechtlichen Bedenken.

Die Duldungsverpflichtung Ihres Nachbarn ergibt sich insoweit aus §§ 13 Abs. 2, 14 WEG.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 25. März 2011 | 01:05

Sehr geehrter Herr Roth,

vielen Dank für Ihre Antwort. Leider habe ich vergessen zu erwähnen, daß der Dachboden selbst auch Sondereigentum meines Nachbarn ist. Das Problem ist also, daß ich das gemeinschaftliche Dach nur über diesen Dachboden erreichen kann. Ändert das etwas an Ihrer Einschätzung? Kann mein Nachbar dann verlangen, daß ich Änderungen an der Antenne nur von aussen vornehme?

Mit freundlichen Grüßen
Horst Maier

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. März 2011 | 09:01

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag, der allerdings an meiner Rechtsauffassung in der Sache nichts ändert.

Es ist Ihnen - allerdings vorbehaltlich einer Prüfung der Situation vor Ort - nicht zuzumuten, die von Ihnen beabsichtigten Änderungen der Antenne nur von außen vorzunehmen.

Sollte Ihr Nachbar nicht einlenken, müssten Sie einen Kollegen vor Ort mandatieren.

Ich wünsche Ihnen insoweit gutes Gelingen.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

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