Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
In Par 173 Abs. 4 S. 4 und 5 ZPO heißt es:
"Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist."
Daraus folgt, dass der Rechtsanwalt nachweisen kann, dass ihm das Dokument auch später zugegangen ist. Dieser Nachweis kann über das (elektronische) Empfangsbekenntnis geführt werden, wie Par. 175 Abs. 3 ZPO regelt:
"(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen."
Gemäß Par. 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO muss der Rechtsanwalt erst ab einer Abwesenheit von mehr als zwei Wochen einen Vertreter bestellen.
Folglich kann die Zugangsfiktion von drei Tagen nicht durchgesetzt werden.
Ich bedauere, Ihn kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für die Beantwortung.
Das Urteil wurde am 14.08.2023 elektronisch zugestellt, am 02.09.2023 wurde das Empfangsbekenntnis gesendet. Das wären dann mehr als zwei Wochen.
Damit doch die Chance die annahmefiktion durchzusetzen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Par. 14 BORA verpflichtet den Rechtsanwalt, das Empfangsbekenntnis unverzüglich zurückzusenden, wobei "unverzüglich" ohne schuldhaftes Zögern bedeutet und vom Einzelfall abhängig eine Frist von etwa einer Woche gibt. Sofern der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis z.B. am ersten Tag eines zweiwöchigen Urlaubs erhalten haben sollte und es dann am zweiten Tag nach seiner Rückkehr zurückgegeben hat, dürfte kein solches schuldhaftes Zögern vorliegen, da er sich zuvor erlaubt entfernt hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt