Zubehör von E- Zigaretten

| 14. März 2018 03:38 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,

Ich möchte online e-Zigaretten Zubehör gewerblich verkaufen und versenden.

Muss ich laut Jugendschutz Gesetz jegliches Zubehör für E-Zigaretten mit Alterssichtprüfung versenden?

Speziell bezogen auf Watte, Akkus, Ladegeräte, Draht, fertige Coils zum Einbau in Verdampfer Köpfen, Werkzeug zum fertigen von Coils, Taschen für E-Zigaretten, Drip Tips (Mundstücke), Akkus.

Die meisten Dinge kann man in anderen Shops z.b Drogerie oder Baumarkt ohne Alterskontrolle kaufen, trotzdem versenden Shops für e Zigaretten alles mit Alterskontrolle.

Daher die Frage ob diese Dinge in einem stinknormalem Paket oder Brief versendet werden dürfen.
Oder ob die Alterskontrolle bei diesen Dingen gewahrt werden muss.
14. März 2018 | 04:14

Antwort

von


(331)
Kapitelshof 36
53229 Bonn
Tel: 0228 / 90 888 32
Web: https://www.dietrich-legal.de
E-Mail: info@dietrich-legal.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Eine Pflicht zur Durchführung einer Altersverifizierung für diese Produktgruppen besteht derzeit weder nach der Rechtsprechung noch nach dem Gesetz. In § 10 JuschG heißt es dazu:

...
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.


Die von Ihnen genannten Produkte fallen nicht in die Gruppe der Behältnisse, so dass kein Verkaufsverbot gegenüber Minderjährigen und somit auch keine Überprüfungspflicht besteht. Allerdings muss ich Sie darauf hinweisen, dass der Gesetzeswortlaut auch auf Zubehör (dies würde die genannten Produkte einschließen) erweitert werden kann, etwa wenn es dazu eine neue EU Richtlinie gibt. Die Einschätzung hat daher nicht zwingend für Dauer bestand.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 14. März 2018 | 04:52

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