Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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rechtlich sind Sie nunmehr in die Stellung Ihrer Oma getreten, sodass Sie auch noch den Fehlbetrag von der Tante einfordern können. Es obliegt dann der Tante zu beweisen, dass stets nur € 200,00 geschuldet waren. Kann diese das nicht beweisen, muss sie den Differenzbetrag nachzahlen.
Ich würde daher zunächst schriftlich per Einschreiben Ihre Tante auffordern, den Differenzbetrag mit einer Frist von zehn Tagen auf das Konto zu überweisen. Sollte dies nicht passieren, könnten Sie sodann gerichtlich vorgehen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Die Tante hat eine notarielle Generalvollmacht, die auch über den Tod hinaus geht. Kann Sie damit im Nachhinein behaupten, dass eine niedrigere Zahlung vereinbart war, auch wenn Sie nichts schriftliches Vorweisen kann?
Gruß und nochmals Danke im voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
die Vollmacht erleichtert nicht die Beweisbarkeit, sodass sie dies zwar behaupten kann, es aber auch belegen müsste. Die Vollmacht wird ihr dabei nicht helfen, sodass die Beweislast weiterhin bei ihr liegt. Sollte sie nichts schriftliches vorweisen können, dürfte es für sie schwer werden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt