21. Januar 2025
|
23:21
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn das Zitat als Beleg für Ihre eigenen Ausführungen erforderlich ist, ist eine wörtliche Wiedergabe mit Quellenangabe zulässig, § 51 UrhG. Wenn das Zitat dagegen nur dazu dient, Ihre Geschichte auszuschmücken, dann wäre es zulässig, wenn es sich nur um ein kurzes und nicht urheberrechtlich geschütztes Zitat handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Rückfrage vom Fragesteller
21. Januar 2025 | 23:35
Danke für die schnelle Rückmeldung? Woher weiß ich denn ob es ein urheberrechtlich geschützes Zitat ist? Ich habe eben gelesen das wenn das Zitat von einer verstorbenen Person ist, die über 70 Jahre Tod ist, man es nutzen darf, stimmt das?
Danke vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22. Januar 2025 | 06:56
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das Urheberrecht erlischt tatsächlich 70 Jahre nach dem Tod. Wenn mit Rumi also der bereits im 13. Jahrhundert verstorbene Dichter gemeint ist, dann müssen Sie sich über das Urheberrecht keine Gedanken machen und können das Zitat verwenden.
Mit besten Grüßen