Zimmerlautstärke Musik nach 22:00? Lärm?

14. Dezember 2006 08:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Guten Tag,

ich wollte nachfragen wie folgender rechtlicher Fall aussieht.

In meiner Wohnung höre ich noch nach 22:00 in zimmerlautstärke Musik, die Fenster sind dabei geschlossen und von der Strasse aus ist nichts zu hören (wohne im zweiten Stockwerk).

Seit meine neuen Mieter eingezogen sind beschweren sie sich täglich bei mir das ich zu laut sei, dass sie jeden Schritt hören und jedes Wort. Zwar wäre es zumutbar, nach 22:00 Kopfhörer zu benutzen doch ich kann doch das Gehen nicht einstellen?
Auch beschweren sie sich regelmässig bei meinem Vermieter. Dieser hat mir bereits eine Abmahnung geschickt - doch ich kann es doch nicht unterlassen nach 22:00 zu gehen in meiner Wohnung?
Auch haben sich meine anderen Nachbarn nie über meine Musiklautsätrke oder sonstiges beschwert. Auch Bekannte haben mir bestätigt das weder die Lautstärke der Musik, noch mein gehen oder die Unterhaltungen laut wären. Eben alles auf Zimmerlautstärke.

Mich würde interessieren, wie ich mich wehren kann und welche Schritte mein Vermieter einleiten könnte.

Mit freundlichen Grüßen

14. Dezember 2006 | 08:25

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


die Musik darf nur so laut eingestellt werden, dass Mitbewohner nicht ERHEBLICH gestört werden, wobei dann in der Tat grundsätzlich Zimmerlautstärke gilt.

Hier sollten Sie - schlimmstensfalls durch eine Messung- manifestieren, in welcher Lautstärke Sie nun genau Musik hören, um deutlich zu machen, dass Sie die Zimmerlautstärke einhalten.

Streng genommen bedeutet Zimmerlautstärke, dass das Geräusch nur in dem Zimmer gehört werden darf, in dem es entsteht, wobei es so ist, dass die Geräusche außerhalb der abgeschlossenen Wohnung nicht mehr oder zumindest kaum noch wahrnehmbar sein dürfen.


Bezüglich der Schrittgeräusche haben Sie Recht: Das Gehen darf Ihnen auch nicht verboten werden, allerdings gilt auch hier das Gebot der Rücksichtnahme, so dass das Laufen mit lauten Schuhen vermeiden werden sollte.


Insgesamt erscheint es mir so, als ob es hier ein grundsätzliches Problem der mangelhaften Dämmung ist, die IHNEN nicht angelastet werden kann; denn bauliche Verhältnisse und normale Wohngeräusche sind eben hinzunhemen (LG Hamburg, WM 96, 159).

Daher sollten Sie die Abmahnung auch schriftlich zurückweisen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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