Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,
Ihre Fragen möchte ich im Hinblick auf Ihren Einsatz wie folgt beantworten:
1.Die Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung beträgt nach § 369 Abs. 2 AO iVm § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.
Ebenfalls verjährt die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 AO in fünf Jahren, § 384 AO.
Die davon zu unterscheidende Festsetzungsverjährungsfrist bei der Steuerhinterziehung, also die Frist zur Festsetzung der Steuer, beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.
Soweit Ihnen also eine Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, ist eine Verjährung insgesamt noch nicht eingetreten. Bei dem Vorliegen einer leichtfertigen Verkürzung von Steuern, wäre eine Verjährung wohl ebenfalls noch nicht eingetreten. Wichtig ist dabei, wann die Verjährung begonnen hat.
Beachten Sie deshalb bitte, dass eine abschließende und verbindliche Beurteilung des Vorliegens der Verjährungsvoraussetzungen grds. nur bei voller Sachverhaltskenntnis möglich ist. Dazu ist in der Regel die Erteilung eines Mandats erforderlich.
2. Man muß Ihnen prinzipiell nachweisen, wieviele Stangen Sie gekauft haben, wobei Ihnen dies wahrscheinlich anhand des Ebayaccounts oder anhand der Verkäuferdaten nachgewiesen werden kann.
Dabei wird auch vermutet, dass Sie wussten, dass die Ware bisher unverzollt war, da die Zigaretten keine Steuermarken trugen und die Grenze für das "zollfreie" Einführen von Zigaretten aufgrund einer Reise bei weitem überschritten ist.
3. Hängt davon ab, ob bereits Festsetzungs- bzw. Zahlungsverjährung eingetreten ist.
4. Die Tat kann eventuell noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (siehe oben 1.), die mit einer Geldbuße bzw. Verwarnung bewehrt ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Hermes
sehr geehrter Herr,
Ihre Fragen möchte ich im Hinblick auf Ihren Einsatz wie folgt beantworten:
1.Die Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung beträgt nach § 369 Abs. 2 AO iVm § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.
Ebenfalls verjährt die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 AO in fünf Jahren, § 384 AO.
Die davon zu unterscheidende Festsetzungsverjährungsfrist bei der Steuerhinterziehung, also die Frist zur Festsetzung der Steuer, beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.
Soweit Ihnen also eine Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, ist eine Verjährung insgesamt noch nicht eingetreten. Bei dem Vorliegen einer leichtfertigen Verkürzung von Steuern, wäre eine Verjährung wohl ebenfalls noch nicht eingetreten. Wichtig ist dabei, wann die Verjährung begonnen hat.
Beachten Sie deshalb bitte, dass eine abschließende und verbindliche Beurteilung des Vorliegens der Verjährungsvoraussetzungen grds. nur bei voller Sachverhaltskenntnis möglich ist. Dazu ist in der Regel die Erteilung eines Mandats erforderlich.
2. Man muß Ihnen prinzipiell nachweisen, wieviele Stangen Sie gekauft haben, wobei Ihnen dies wahrscheinlich anhand des Ebayaccounts oder anhand der Verkäuferdaten nachgewiesen werden kann.
Dabei wird auch vermutet, dass Sie wussten, dass die Ware bisher unverzollt war, da die Zigaretten keine Steuermarken trugen und die Grenze für das "zollfreie" Einführen von Zigaretten aufgrund einer Reise bei weitem überschritten ist.
3. Hängt davon ab, ob bereits Festsetzungs- bzw. Zahlungsverjährung eingetreten ist.
4. Die Tat kann eventuell noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (siehe oben 1.), die mit einer Geldbuße bzw. Verwarnung bewehrt ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Hermes