Zeugnisumschreibung von Hauptschule auf Realschule

24. Februar 2009 15:03 |
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Generelle Themen


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgendes Anliegen:

Mein Freund hat im 07/2003 seinen Abschluss an einer Geasmtschule gemacht mit dem Zeugnisvermerk "Es wird der erweiterte Hauptschulabschluss zuerkannt".

Danach folgte eine 3-jährige Ausbildung als Justizfachangestellter die er 2006 erfolgreich abgeschlossen hat.

Nun möchte er im 08/09 eine Ausbildung als Erzieher beginnen, wo als Vorraussetzung der Realschulabschluss gefordert wird.

Ist dieser nicht durch Abschluss der Ausbildung erreicht? Seinerzeit wurde auf dem Abschlusszeugnis der Ausbildung kein Vermerk gemacht und nun teilt die Schule nach Anfrage mit, dass kein nachträglicher Vermerk bzw. Genehmigung möglich sei. (der damalige Klassenlehrer ist nicht mehr an der Schule beschäftigt und sonstiges)

Welche Vorraussetzungen müssen in Hessen gegeben sein, damit diese Umschreibung/Genehmigung gemacht wird, sind Fristen zu beachten? Vielen Dank für Mühe.


Mit freundlichen Grüssen


Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Zuerkennung von Schulabschlüssen im Lande Hessen richtet sich nach dem Hessischen Schulgesetz und der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnung über die Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen (VOBGM).

Gemäß § 41 Absatz 1 der Verordnung führt die Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 9 im Bildungsgang der Hauptschule zum Hauptschulabschluss oder zum qualifizierenden Hauptschulabschluss oder am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang der Realschule zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss). Der mittlere Abschluss kann auch am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule erworben werden.

Schüler, die nach einem bereits erreichten qualifizierenden Hauptschulabschluss ein zehntes Hauptschuljahr besuchen, können den mittleren Bildungsabschluss erwerben, wenn sie nach Maßgabe von § 58 Abs. 2 durch die Klassenkonferenz zur Abschlussprüfung im Bildungsgang Realschule zugelassen werden. Schüler, die am Ende des 10. Hauptschuljahres den mittleren Abschluss nicht erreicht haben und auch nicht unter die Regelung des § 57 fallen, erhalten gemäß § 58 Abs. 6 der Verordnung ein Abgangszeugnis mit dem Zeugnisvermerk: "Laut Konferenzbeschluss vom ... wurde der Hauptschulabschluss / der qualifizierende Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 zuerkannt.

Da der Abschluss in einer Gesamtschule erreicht worden ist, gilt weiter die Regelung des § 60 Abs. 1 der Verordnung. Danach ist im Ergebnis ein Realschulabschluss nur dann erreicht, wenn am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Ermittlung der Endnoten nach § 61, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind, bzw. nicht ausreichende Leistungen ausgeglichen werden können.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, weshalb eine Gleichstellung des Abschlusses mit einem Realschulabschlusses nicht erreicht werden dürfte.
Rückfrage vom Fragesteller 25. Februar 2009 | 14:13

vielen Dank für Ihre Rückmeldung bezgl. der Zeugnisumschreibung. Ich habe da aber doch noch eine Nachfrage: Mein Freund hat nach der Gesamtschule eine 3 jährige Berufsausbildung abgeschlossen, hat er dann nicht automatisch einen Realschulabschluss? Dann wäre doch das Zeugnis von der Gesamtschule, wo er "nur" den erweiterten Hauptschulabschluss bekommen hat, doch sozusagen hinfällig oder? Überall im Internet liest man dass man nach der Berufsausbildung auch bei einem schlechten Hauptschulabschluss einen Realschulabschluss erlangt hat. Normalerweise könnte er doch dann die Genehmigung für die Realschule auf dem Abschlusszeugnis von der Berufsschule verlangen, oder? Kann sich die Berufsschule dagegen widersetzen und diese Genehmigung verweigern? Vielen Dank für Ihre schnellstmögliche Rückmeldung.
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Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Februar 2009 | 16:18

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Ein Automatismus für die Erlangung eines mittleren Abschlusses durch erfolgreichen Berufsschulabschluss besteht nicht. Diesbezüglich hatte ich Ihnen ja die gesetzlichen Regelungen zur Erlangung eines Realschulabschlusses mitgeteilt.

Indes ist die Erlangung eines Realschulabschlusses unter Umständen durch die Erlangung des Berufsschulabschlusszeugnis zu erreichen. Hier sind aber nach bestimmten Verwaltungsanweisungen für die betreffende Schule weitere Voraussetzungen zu erfüllen.

Sie sollten das Kultusministerium unter Schilderung Ihres konkreten Falles um Auskunft bitten, ob in Ihrem Fall die Möglichkeit der Erlangung des gewünschten Abschluss besteht. Dies kann von hier mangels Kenntnis der schulinternen Verwaltungsanweisungen der konkreten Berufsschule nicht beurteilt werden.

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