Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ansprüche aus kaufrechtlicher Mängelhaftung dürften ausscheiden. Die Gewährleistungsfrist für das Fahrzeug dürfte hier, jedenfalls wenn ein branchenüblicher Kaufvertrag geschlossen wurde, wirksam auf 1 Jahr verkürzt worden sein.
Selbst wenn man in dem Austausch des ersten Zahnriemens ein Anerkenntnis der Sachmangelhaftigkeit erblicken würde, gilt dies nicht für den zweiten Zahnriemen. Hiergegen würde allerdings auch sprechen, dass der ersten Schaden im Rahmen der Garantie beseitigt wurde und nicht im Rahmen der Gewährleistungspflicht des Verkäufers.
Selbst wenn man davon ausginge, dass (a) eine Nacherfüllung vorliegt und (b) mit einem Nacherfüllungsversuch ein Neubeginn der Verjährung einhergeht (was allerdings sehr umstritten ist), käme man hier zu keinem anderen Ergebnis, da seit April 2015 mehr als 1 Jahr vergangen ist.
2. In Betracht kommen allerdings Ansprüche aus dem Werkvertragsrecht, wenn und soweit der Werkstatt beim Einbau Fehler unterlaufen sind oder der verbaute Zahnriemen seinerseits nicht frei von Sachmängeln war. Der Werkunternehmer haftet nämlich beim Werkvertrag auch für die Einwandfreiheit der verwendeten Materialien.
Die Ansprüche aus dem Werkvertrag verjähren nach der gesetzlichen Regelung in 2 Jahren ab Abnahme des Werkes (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), demnach würden diese hier noch bestehen.
Allerdings kann es sein, dass die AGB des Händlers bei Werkverträge eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen, was ich anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilen kann. Ob diese Verkürzung dann im Einzelfall wirksam ist, müsste geprüft werden. Ferner setzt eine solche Verjährungsverkürzung natürlich auch eine wirksame Einbeziehung der AGB des Händlers voraus, was in der Praxis dem Händler nicht immer gelingt. Hier müssten die Umstände geklärt werden, unter denen Ihnen die AGB zur Kenntnis gelangt sind (wenn überhaupt).
Ob der Zahnriemen einem üblichen Verschleiß unterlag (= dann kein Sach- bzw. Werkmangel) oder ob ein Materialfehler und damit ein Sachmangel / Werkmangel vorliegt, kann nur ein Sachverständiger klären. Bei einer so geringen Laufleistung spricht natürlich einiges für einen Materialfehler. Sie könnten daher bei einem geeigneten Sachverständigen anfragen, ob eine Begutachtung des Zahnriemens möglich ist.
Für den Fall, dass entweder der Einbau selbst mangelhaft erfolgte oder der Zahnriemen einen Materialfehler aufweist, käme tatsächlich auch eine Haftung des Händlers für den gesamten Motorschaden in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
Guten Tag Herr Schilling,
vielen Dank, das hilft mir weiter, obwohl ich den Sachverhalt gestern technisch nicht ganz sauber geschildert habe.
Gestatten Sie mir deshalb folgende kurze Präzisierung: Es ist in 04/2015 NICHT der Zahnriemen, sondern der der Keilrippenriemen gerissen. Damals ist kein größerer Motorschaden entstanden, da der Keil(rippen)riemen NICHT unter den Zahnriemen gerutscht ist (ein Keilrippenriemen hat jedoch ebenfalls eine deutlich längere Lebensdauer als z.B. 20.000 KM - lt. Internetrecherche muss ein Keilriemen mindestens ca. 80.00, 90.000 oder sogar bis zu 160.000 KM halten).
Der Keilrippenriemen wurde damals anstandslos von dem Autohändler im Rahmen der bestehenden Gebrauchtwagengarantie ausgetauscht, wir haben keine Rechnung oder sonstige Unterlagen zur Reparatur von dem Händler erhalten (insofern wurden auch die AGB des Händlers nicht in den Sachverhalt einbezogen).
Nach nur etwas über einem Jahr und nach einer Laufleistung von nur ca. 20.000 KM ist der erst kürzlich erneuerte Keilrippenriemen nun erneut gerissen (bzw. er hat sich lt. Werkstatt "aufgelöst") - diesmal ist der Keilrippenriemen jedoch unter den Zahnriemens gerutscht und hat dadurch den Motor beschädigt und den Motorschaden verursacht.
Die von Ihnen zunächst beschriebene Rechtslage sollte jedoch auch nach dieser Präzisierung die gleiche sein - richtig?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, das ändert nichts an dem Gesagten. Ich gehe davon aus, dass wie üblich im Kaufvertrag die Gewährleistung auf 1 Jahr verkürzt worden ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass durch die Nacherfüllung ein Neubeginn der Verjährung eingetreten ist, wäre auch hier die Jahresfrist wieder im April 2016 abgelaufen.
Bei den werkvertraglichen Ansprüchen müsste man schauen, ob eine wirksame Verkürzung der Verjährung von 2 Jahren auf einen kürzeren Zeitraum vorliegt und wirksam einbezogen wurde. Nach Ihrer Schilderung spricht einiges für einen Materialfehler.
Mit freundl. Grüßen
Schilling / Rechtsanwalt