15. September 2022
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22:53
Antwort
vonRechtsanwalt Sönke Doll
Beethovenstr. 2
25524 Itzehoe
Tel: 04821-156262
Web: https://www.kanzlei-doll.de
E-Mail: info@kanzlei-doll.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die vom Hersteller gewährte Garantie ist für derartige Schäden auf zwei Jahre ab Neuzulassung beschränkt. Ebenso endet die Gewährleistung des Verkäufers.
Wenn Sie keine Garantieverlängerung erworben haben, besteht kein Anspruch gegen den Hersteller. (Hierbei handelt es sich aber in der Regel um Versicherungen, also nicht wirklich Ansprüche gegen den Hersteller.)
Einen Anspruch auf eine Kulanz-Leistung haben Sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Wenn seitens des Herstellers für eine Kulanz-Leistung zur Bedingung gemacht wird, dass alle Wartungen ordnungsgemäß in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurden, so handelt es sich hierbei nicht um eine unzulässige Benachteiligung.
Leider können Sie daher keine Ansprüche gegen den Hersteller rechtlich durchsetzen.
Wenn Sie ein "guter Kunde" eines Peugeot-Händlers sind, können Sie versuchen über diesen eine Kulanz-Regelung zu erreichen. Zum Beispiel mit der Drohung, in Zukunft andere Marken zu erwerben. Das ist aber ausschließlich eine Frage Ihrer Position und Ihres Handlungsgeschicks, nicht jedoch eine rechtliche Bewertung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sönke Doll
Fachanwalt für Arbeitsrecht