Zahlung des Urlaubes wen nicht angetreten

22. August 2007 13:30 |
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Generelle Themen


Ich habe eine Bekante gefragt, ob sie mit mir in Urlaub fahren will. (05.08. - 12.08.) Sie hat mir (per SMS und fernmündlich) zugesagt, daß sie mitfährt und daß ich buchen soll. Ich habe die Buchung vorgenommen und ihr telefonisch die Reisedaten durchgegeben. Zwei Tage vor Antritt habe ich sie telefonisch nicht mehr erreicht und sie hat die Reise nicht angetreten. Bei Nachfrage, warum sie sich nicht gemeldet hat, wurde ich beschimpft und beleidigt. ´Bis jetzt habe ich noch keine Gründe genannt bekommen, warum sie die Reise nicht angetreten hat. Jetzt ist meine Frage ob ich die Kosten für den Urlaub (ca. 500,-- €) zurückverlangen kann. Ich hätte den Urlaub bezhalt, habe dies aber nie so deutlich zur Sprache gebracht. Wir wohne beide in unterschiedlichen Städten und haben/hatten kein Beziehungsverhältnis.
Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Nach Ihrer Schilderung hat die Bekannte die Reise nicht selbst gebucht, sondern Sie haben einen Platz für die Bekannte mitgebucht.
2. Somit ist nun die Frage, was tatsächlich zwischen Ihnen und der Bekannten abgesprochen war.
3. Wenn die Bekannte die Reise fest zugesagt hat und auch einverstanden war, die Kosten für ihren Anteil zu übernehmen, können Sie nun die Kosten für die nicht angetretene Reise von ihr zurück verlangen.
4. Sollte dagegen nur eine lockere Absprache über die Reise stattgefunden haben, können Sie die Kosten nicht bzw. eventuell nur teilweise zurück verlangen.
5. Das weiter Vorgehen sieht wie folgt aus: machen Sie sich klar, was genau aus Ihrer Sicht vereinbart wurde. Wenn Sie von vorn herein geplant hatten, die Reisekosten für die Bekannte zu übernehmen, haben Sie ihr ein Geschenk angeboten, das sie dann nicht angenommen hat. In diesem Fall können Sie gegebenenfalls die Mehrkosten zurück verlangen, die dadurch entstanden sind, dass die Bekannte Ihnen nicht rechtzeitig abgesagt hat. Für einen solchen Anspruch müssen Sie nachweisen, dass die Reise fest zwischen Ihnen vereinbart war und es nicht nur lose Gespräche gegeben hat (z.B. E-Mail). Können Sie das nicht nachweisen, werden Sie die Kosten selbst zahlen müssen.




Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 22. August 2007 | 14:43

Sehr geehrte Frau Heussen.

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe eine SMs mit der Frage ob ich buche. Der Rest wurde locker abgesprochen. Über die Bezahlung war nie die Rede. Auf welche paragraphen bezieht sich, eine eventuelle Forderung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. August 2007 | 15:01

Das kommt darauf an, was die Beweislage hergibt. Entweder besteht zwischen Ihnen ein Auftragsverhältnis, dann ist die Anspruchsgrundlage § 670 BGB oder es besteht kein Vertrag, jedoch eine Schadensersatzpflicht, weil die Person nicht abgesagt hat, dann wäre die Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 1 BGB.

Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

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