Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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zwar kann die Eigentümergemeinschaft nach $ 15 WEG einen entsprechenden Beschluss zur Nutzung und zum Zugang fassen - aber es dürfen dadurch nicht Rechte einzelner Eigentümer unverhältnismäßig eingeschränkt werden und das ist hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung hier der Fall:
Datenschutz kann kein Argument für die Vorenthaltung Ihres Miteigentums sein. Auch der "Manipulationsvorwurf" kann als pauschale Behauptung nicht durchgreifen.
Demgegenüber sind die für Sie entstehenden Nachteile gravierender, da die Kontrollmöglichkeit und insbesondere der Brandschutz höherrangig einzustufen sind.
Dann aber werden Sie Anspruch auf Zugang haben (OLG Dresden, Urt.v. 29.03.2017, Az.: 17 W 233/17), wobei Sie diesen Beschluss binnen Monatsfrist AB BESCHLUSSFASSUNG in der Eigentümerversammlung - nicht Zugang des Versammlungsprotokolls - dann gerichtlich anfechten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Sehr geehrte Herr Anwalt,
Vielen Dank für die rasche Antwort,
nur eine kleine Nachfrage zum Verständnis,
gerichtlich anfechten heißt genau?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen nach § 46 WEG Klage beim Amtsgericht gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Ungültigkeit des Beschlusses erheben. Die Vorschrift lautet:
§ 46
Anfechtungsklage
(1) 1Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten. 2Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. 3Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Hat der Kläger erkennbar eine Tatsache übersehen, aus der sich ergibt, dass der Beschluss nichtig ist, so hat das Gericht darauf hinzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg