Zählerraum Zutritt als Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft

| 1. Februar 2019 20:03 |
Preis: 52€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


21:08
Wir sind eine Eigentümergemeinschaft mit insgesamt 44 Reihen bzw Doppelhäusern. Wir haben 4 Bauabschnitte mit dazugehörigen Tiefgaragen. In der Tiefgaragen befinden sich Gemeinschaftsräume wie z.B. Müllraum, Fahrradraum, Zählerraum. Bei der letzten Eigentümerversammlung wurde beschlossen dass die Zählerräume abgesperrt werden und nur der Hausmeister und die Hausverwaltung den Zutritt haben. Begründung war um die Manipulationen an den Zählern zu vermeiden ( wieso auch immer) und die Datenschutzrechtliche Gründe. Ich war dagegen, da ich als erstes der Betreiber einer Photovoltaikanlage ein unangeschränktes Zugang zu meinen Zähler benötige und zweites als Feurschutzrechtlichen Gründen ein Zugang benötige da dort auch die Haupsicherung zu meinen Haus befindet. Frage kann man den Beschluss rechtlich anfechten um mir den uneingeschränkten Zugang zu ermöglichen oder hat man generell schlechte Karten gegen der Mehrheit der Eigentümer?
1. Februar 2019 | 20:43

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


zwar kann die Eigentümergemeinschaft nach $ 15 WEG einen entsprechenden Beschluss zur Nutzung und zum Zugang fassen - aber es dürfen dadurch nicht Rechte einzelner Eigentümer unverhältnismäßig eingeschränkt werden und das ist hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung hier der Fall:


Datenschutz kann kein Argument für die Vorenthaltung Ihres Miteigentums sein. Auch der "Manipulationsvorwurf" kann als pauschale Behauptung nicht durchgreifen.

Demgegenüber sind die für Sie entstehenden Nachteile gravierender, da die Kontrollmöglichkeit und insbesondere der Brandschutz höherrangig einzustufen sind.


Dann aber werden Sie Anspruch auf Zugang haben (OLG Dresden, Urt.v. 29.03.2017, Az.: 17 W 233/17), wobei Sie diesen Beschluss binnen Monatsfrist AB BESCHLUSSFASSUNG in der Eigentümerversammlung - nicht Zugang des Versammlungsprotokolls - dann gerichtlich anfechten müssen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 1. Februar 2019 | 21:03

Sehr geehrte Herr Anwalt,

Vielen Dank für die rasche Antwort,
nur eine kleine Nachfrage zum Verständnis,
gerichtlich anfechten heißt genau?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Februar 2019 | 21:08

Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie müssen nach § 46 WEG Klage beim Amtsgericht gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Ungültigkeit des Beschlusses erheben. Die Vorschrift lautet:

§ 46
Anfechtungsklage

(1) 1Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten. 2Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. 3Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Hat der Kläger erkennbar eine Tatsache übersehen, aus der sich ergibt, dass der Beschluss nichtig ist, so hat das Gericht darauf hinzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 1. Februar 2019 | 21:17

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Sehr rasche und kompetente Antwort und verständlich für den Leihen, Vielen Dank. "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. Februar 2019
5/5.0

Sehr rasche und kompetente Antwort und verständlich für den Leihen, Vielen Dank.


ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht