16. Oktober 2006
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09:54
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
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Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die Ehepartner müssten mindestens ein Jahr verheiratet sein. Ansonsten wird von einer sog. Versorgungsehe ausgegangen, aus der allerdings kein Anspruch auf eine Witwenrente besteht. Diese Annahme kann aber etwa durch das Vorliegen eines Todes durch Unfall oder Verbrechen widerlegt werden.
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (etwa die Rente Ihrer Mutter) würde in einem gewissen Rahmen und unter Berücksichtigung dynamischer Freibeträge auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -