Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auf Grundlage Ihrer Angaben lässt sich sagen, dass Sie grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend machen können, wenn der Wohnwagen Mängel aufweist, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden waren.
Die von Ihnen beschriebenen Mängel (wellige Stelle des Furniers mit muffigem Geruch, feuchte Stelle im Bereich eines Fensters, Risse in der inneren Scheibe, nachträglich angebrachtes Rollo, Stecker in der Wand, feuchtes Loch mit Dichtungsknete) stellen solche Mängel dar, wenn sie im Vorfeld nicht genannt und der Wohnwagen ausdrücklich als "trocken" beworben wurde.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Verkäufer die Haftung für Mängel im Kaufvertrag wirksam ausschließen kann, wenn es sich um einen Privatverkauf handelt. Sie sollten daher prüfen, ob im Kaufvertrag eine solche Klausel enthalten ist.
Wenn der Verkäufer die Mängel jedoch kannte und sie Ihnen gegenüber verschwiegen hat, kann er sich nicht auf einen solchen Haftungsausschluss berufen. Aus Ihren Schilderungen könnte man schließen, dass der Verkäufer von den Mängeln wusste oder zumindest hätte wissen müssen. Man könnte ansonsten auch argumentieren, dass die Beschreibung "trocken und dicht" eine Zusicherung darstellt, die nicht vom Gewährleistungsausschluss umfasst ist.
Sie sollten den Verkäufer daher schriftlich und nachweisbar (z. B. per Einschreiben) zur Nacherfüllung auffordern, d. h. zur Beseitigung der Mängel oder zur Lieferung eines mangelfreien Wohnwagens. Setzen Sie ihm hierfür eine angemessene Frist (z. B. zwei Wochen).
Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, können Sie grundsätzlich vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Im Vertrag ist folgende Klausel vermerkt. :" Der Verkäufer erklärt, dass ihm keine verborgenen Mängel bekannt sind. Ausschluss der Sachmängelhaftung: Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Von diesem Ausschluss unberührt bleibt die Haftung im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, sowie die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."
Ich bin schon der Meinung, dass Vorsatz oder evtl. grobe Fahrlässigkeit, unterstellt werden kann. Aufgrund der Zeit des Besitzes von 5 Monaten und dem angeblichen gründlichen Reinigen unter anderem an besagten Stellen.
Hat das ausreichend Bestand, dem Verkäufer zu unterstellen, dass er von den Mängel gewusst haben müsste ?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die im Vertrag enthaltene Klausel zum Ausschluss der Sachmängelhaftung ist grundsätzlich wirksam. Allerdings ist, wie Sie richtig erkannt haben, die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen.
Vorsatz liegt vor, wenn der Verkäufer die Mängel kannte und sie Ihnen gegenüber verschwiegen hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Verkäufer die Mängel hätte kennen müssen, sie aber aus grober Unachtsamkeit nicht erkannt hat.
Aufgrund Ihrer Schilderungen könnte man argumentieren, dass der Verkäufer zumindest grob fahrlässig gehandelt hat, wenn er den Wohnwagen gründlich gereinigt hat und die Mängel dabei hätte erkennen müssen - insbesondere wenn er den Wohnwagen ausdrücklich als trocken und dicht bewirbt, kann man hier gesteigerte Sorgfaltspflicht verlangen. Allerdings ist dies eine Frage des Beweises. Sie müssten im Streitfall nachweisen, dass der Verkäufer die Mängel kannte oder hätte kennen müssen.
Insofern empfehle ich weiterhin die Geltendmachung von Nacherfüllung. Sollte der Verkäufer dies verweigern, sollte vor weiteren rechtlichen Schritten aber ein Anwalt vor Ort mit der detaillierten Prüfung beauftragt werden, der dann u.a. den gesamten Vertrag und die Mängel in Augenschein nehmen kann.
Mit besten Grüßen