Wohnungsverkauf, Kautionsübergabe an Käufer, Aufrechnungen

| 24. Januar 2025 18:48 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich verkaufte meine vermietete Wohnung in Dortmund an einen Käufer, der den Kaufpreis erst erheblich nach der Fälligkeit des Kaufpreises zahlte. Den Kaufpreis beglich er, nicht jedoch die aufgelaufenen kaufvertraglich vereinbarten Verzugszinsen. Mahnungen zur Zahlung der Verzugszinsen blieben ohne Wirkung. Der Notar erklärte dennoch den Besitzübergang.
Ab Stichtag wäre wie im Kaufpreis vereinbart, auch die Mietsicherheit an den Käufer zu übergeben gewesen. Dies tat ich nicht, da in ähnlicher Höhe Verzugszinsen aufgelaufen waren. Der Käufer teilte auch keine Kontonummer mit. Die Frage ist, ob ich hier aufrechnen durfte.
Inzwischen sind 9 Monate nach dem Besitzübergang vergangen und der Mieter ist ausgezogen. Er wandte sich jetzt an mich mit der Bitte die Kaution an ihn auszuzahlen, da der Käufer dem ehemaligen Mieter erklärt, von mir die Kaution nicht erhalten zu haben und er sie daher nicht auszahlen könne.
Ich möchte hier gerne zu einer Lösung im Sinne des Mieters kommen. Hierzu überlegte ich mir folgende Lösungsansätze:
1.) Ich zahle dem Mieter die Kaution aus, jedoch werde ich vermutlich hierzu eine Aufforderung des Käufers benötigen, die Kaution auszahlen zu können (Freigabeerklärung), um sicherzustellen, dass der Käufer keine Ansprüche gegen den Mieter mehr hat. Die Frage ist aber auch, ob ich dem Mieter die Kaution überhaupt noch auszahlen darf. Falls ja, würde ich in der Folge meinen Anspruch auf die Verzugszinsen gegen den Käufer durchsetzen.
2.) Ich überweise dem Käufer die Kaution, damit er sie an den Mieter auszahlt. Die Frage ist jedoch, ob nicht durch die Zahlung der Kaution an den Käufer ich indirekt erkläre, keine Zinsansprüche mehr zu haben und sie dann dem Käufer gegenüber nicht mehr durchsetzen kann.
3.) Ich warte ab, ob und wie Mieter und Käufer die Situation regeln. Ggf. hat der Mieter aber auch einen Durchsetzungsanspruch gegenüber mir. Kaufvertraglich geregelt wurde, dass der Käufer ab Stichtag die Rechte und Pflichten des Mietvertrages übernimmt. Auch ohne Anspruch des Mieters gegenüber mir möchte ich lieber eine andere Lösung zugunsten den Mieters favorisieren.

Grundsätzlich ist der Käufer leider sehr stur, Ansprüche werden sich nur auf anwaltlicher Ebene oder gerichtlich klären lassen. Dies betrifft auch die Haltung des Käufers gegenüber dem Mieter.

Ich bitte um Ihre Einschätzung für einen sauberen rechtlichen Weg. Vielen Dank.
24. Januar 2025 | 19:49

Antwort

von


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37083 Goettingen
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E-Mail: mathiasschulze@me.com
In Ihrer Situation gibt es mehrere rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Aufrechnung der Kaution mit den Verzugszinsen und die Verpflichtungen gegenüber dem Mieter.



1. **Aufrechnung der Kaution mit Verzugszinsen**: Grundsätzlich ist eine Aufrechnung möglich, wenn die Forderungen gegenseitig und gleichartig sind. In Ihrem Fall handelt es sich bei der Kaution um eine Sicherheitsleistung des Mieters, die an den Käufer übergeben werden sollte, während die Verzugszinsen eine Forderung Ihrerseits gegen den Käufer darstellen. Die Aufrechnung könnte problematisch sein, da die Kaution nicht als Ihre Forderung, sondern als Sicherheit des Mieters gilt. Zudem könnte die Aufrechnung gegen die mietrechtlichen Bestimmungen verstoßen, da die Kaution dem Mieter zusteht und nicht zur Begleichung von Forderungen gegen den Käufer verwendet werden sollte.



2. **Auszahlung der Kaution an den Mieter**: Da der Mieter sich an Sie gewandt hat, um die Kaution zurückzuerhalten, und der Käufer die Kaution nicht erhalten hat, könnten Sie die Kaution direkt an den Mieter auszahlen. Dies wäre im Sinne des Mieters und würde sicherstellen, dass der Mieter seine Sicherheit zurückerhält. Eine Freigabeerklärung des Käufers wäre sinnvoll, um sicherzustellen, dass keine weiteren Ansprüche gegen den Mieter bestehen. Da der Käufer ab dem Stichtag die Rechte und Pflichten des Mietvertrages übernommen hat, könnte er keine Ansprüche mehr gegen Sie geltend machen, wenn Sie die Kaution an den Mieter auszahlen.



3. **Überweisung der Kaution an den Käufer**: Wenn Sie die Kaution an den Käufer überweisen, könnte dies als Erfüllung Ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag angesehen werden. Es besteht jedoch das Risiko, dass der Käufer dies als Verzicht auf Ihre Zinsansprüche interpretiert. Um dies zu vermeiden, sollten Sie klarstellen, dass die Zahlung der Kaution nicht den Verzicht auf Ihre Verzugszinsen bedeutet.



4. **Rechtliche Durchsetzung der Verzugszinsen**: Unabhängig von der Kautionsfrage sollten Sie die Verzugszinsen gegenüber dem Käufer geltend machen. Da der Käufer stur ist, könnte es notwendig sein, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.



Insgesamt scheint die Auszahlung der Kaution an den Mieter die sauberste Lösung zu sein, um den Mieter zufriedenzustellen und rechtliche Komplikationen zu vermeiden. Gleichzeitig sollten Sie Ihre Verzugszinsenansprüche unabhängig davon weiterverfolgen. Es wäre ratsam, alle Schritte schriftlich zu dokumentieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen.


Ergänzung vom Anwalt 27. Januar 2025 | 22:34
Guten Tag, ich melde mich nochmal kurz: Würden Sie mir bitte einen kleinen Gefallen tun und auf meiner Kanzleiseite bei Trust Pilot eine Bewertung abgeben?

Ich bin ihnen sehr dankbar bereits hier so eine tolle Bewertung abgeben zu haben.
Bei Trustpilot hätte es für mich den Effekt, dass ich dadurch bei Google leichter auffindbarer für neue Kunden mit meiner auch ganz neuen Kanzlei Seite werden würde. Sie helfen mir damit also sehr!
Mit den Bewertungen hier klappt das leider nicht und da liegt auch der Unterschied und Grund weshalb ich Sie hier nochmal frage.

Viele Grüße Schulze

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Bewertung des Fragestellers 26. Januar 2025 | 14:32

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