Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach Ihrem Sachvortrag ist lediglich der Bodenbelag geschuldet, so dass die Schieflage der alten Dielen nicht Sache des Bauträger ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
wir sind recht überrascht - eine Antwort in nur einem Satz hatten wir nun nicht erwartet.
Ist also eine handwerksgerechte Verlegung einfach die Verlegung des neuen Bodens auf jedewedem Untergrund, sei dieser auch noch so schief? Wir dachten, dass bei entsprechender Schieflage eine Hinweispflicht für den Parkettleger besteht, da die Unebenheit über sämtliche Maßtoleranzen hinaus geht.
Über eine entsprechende Konkretisierung/ Detailierung wären wir dankbar.
Freundliche Grüße,
ToCa
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Regelmäßig liegt in der Kürze die Würze.
Ich hätte Ihnen gerne mehr an die Hand gegeben, aber dafür gab Ihr Sachvortrag leider nicht mehr her.
Sie haben eine Altbau-Eigentumswohnung erworben in Kenntnis der Schieflage der alten Dielen. Vor diesem Hintergrund schuldete der Bauträger in der Tat lediglich die Verlegung des Bodenbelags.
Eine Aufklärungspflicht des Bauträgers dergestalt, Sie unaufgefordert über die Schieflage der alten Dielen zu informieren, kann ich per se nicht erkennen.
Das wäre bei einem Neubau anders zu beurteilen.
Eine abschließende Stellungnahme ist hier aber leider nicht möglich.
Vielleicht mögen Sie mir Ihren Vertrag kurz per E-Mail überlassen.
Ich würde diese dann in Augenschein nehmen und Ihnen eine weitere kurze Stellungnahme überlassen, ohne dass Ihnen dadurch weiter Kosten entstünden.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de