10. Oktober 2004
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19:50
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die beschriebene Situtation wird Ihnen kein Sonderkündigungsrecht geben. Sie haben aber einen Anspruch, daß die Vermieterin die Sauberkeit von Dusche und Toilette wieder herstellt.
Unter Umständen besteht jedoch ein Kündigungsrecht zum Monatsende aus § 573 c Abs. 3 BGB. Dies würde aber voraussetzen, daß es sich bei dem von Ihnen gemieteten Zimmer um Wohnraum handelt, der vom Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet worden ist und der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist. Umgangssprachlich bezeichnet man das als "möbliertes Zimmer". Unter diesen Umständen wäre die Befristung nämlich gem. § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam und nach § 573 c Abs. 3 BGB eine Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende möglich.
Davon abgesehen kann die Befristung des Mietvertrages unwirksam sein, mit der Folge, daß Sie mit gesetzlicher Frist (3 Monate) kündigen können. Das würde Ihnen aber lediglich einen Monat (Kündigung zum 31.01.05) bringen.
Um eine Kündigungsmöglichkeit verbindlich feststellen zu können, müßte allerdings Einblick in den Mietvertrag genommen werden. Diesen dürfen Sie mir selbstverständlich gerne einmal zuleiten, falls Sie einer weitergehende Beratung wünschen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Auskunft geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht