Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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weder der Beirat(vorsitzende), noch der Verwalter können die Nutzung des Gemeinschaftsraumes regeln, bzw. eine bestimmte Verteilung der Nutzungszeiten zuteilen.
Allein die Eigentümergemeinschaft hat über diese Nutzung zu entscheiden.
Sofern die Teilungserklärungund die Grundbucheintragung zur Gebrauchsregelung keine vorrangigen Angaben (z.B. zur Einstimmigkeit der Nutzungsregelung) enthält, greift § 15 WEG ein.
Danach kann die Regelung ZUM ORDNUNGSGEMÄßEN GEBRAUCH durch Mehrheitsbeschluss dann getroffen werden, wobei es ganz wesentlich darauf ankommt, wie der Raum bisher genutzt worden ist.
Denn unter "Gemeinschaftsraum" ist der Raum zu verstehen, der den Miteigentümern zur Freizeitgestaltung (z.B. Spiele, Basteln, Einladungen usw.) zur Verfügung steht. Die Eigentümer können durch Mehrheitsbeschluss andere Verwendungen bestimmen, sofern diese sich im Rahmen der Zweckbestimmung "Gemeinschaftsraum" und im Rahmen ordnungsgemäßen Gebrauchs halten.
Ob dann eine Versammlung mit unbekanntem Zweck noch zu diesem ordnungsgemäßen Gebrauch zählt, muss bezweifelt werden, zumal dann ggfs. auch besondere Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind, deren Einhaltung nicht kontrolliert werden kann, wenn der Raum mit unbekanntem Zweck genutzt werden soll.
Daher kann über die Nutzung des Raumes nur durch Beschluss auf der Eigentümerversammlung entschieden werden (sofern die Teilungserklärung nichts dafür hergibt).
Wird ein Beschluss gefasst, der einem Miteigentümer nicht gefällt, hat dieser dann die Möglichkeit, den Beschluss binnen Monatsfrist (die Frist beginnt mit der Beschlussfassung in der Versammlung, nicht etwa der späteren Übergabe des Protokolles!) bei Gericht anzufechten.
Das Gericht wird dann entscheiden müssen, ob so ein Beschluss (und damit der ordnungsgemäße Gebrauch) wirksam ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Sehr geehrter Herr Bohle,
herzlichen Dank für Ihre detaillierte Antwort. die Im ersten Schritt hilfreich weitergeholfen hat, Können sie mir auch noch die Nachfrage beantworten ?
Da jetzt der Verwaltungsbeiratsvorsitzende einfach wöchentlich seine Gruppenabende abhält (wohl nach dem Motto:kann mir ja keiner was verbieten, Also muss es ruhen bis es an der Eigentümerversammlung zur Eskalation kommen wird. Momentan sehen die Mitbewohner, Mieter/ teilweise auch Eigentümer sich rechtlich nicht in der Lage Ihr das ohne handgreiflich zu werden zu untersagen. (Ist bis jetzt ist das noch nicht aufgrund Besonnenheit geschehen.)
Welche Möglichkeiten haben wir rechtlich da noch zu agieren, Ihr den zweckentfremdeten Nutzen des Gemeinschaftsraumes (unsrer Meinung nach zweckentfremdet zu untersagen bevor die Eigentümerversammlung war (ca. April) ?
Mit freundlichen Grüßen
Ratsuchender
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Verwaltung muss schriftlich zum Einschreiten und Verbot aufgefordertwerden; zudem kann auch eine vorgezogene Eigentümerversammlung dann mit entsprechender Anzahl der Stimmen verlangt werden.
Machen Sie die Verwaltung darauf aufmerksam, dass auch sie sich dann schadenersatzpflichtig macht.
Bezüglich des Beiratsvorsitzenden sollte dann schriftlich die Unterlassung gefordert werden.
Machen Sie dabei deutlich, dass eine wiederholte und dauerhafte Störung dann sogar bis zum Entzug der Miteigentumsanteile führen kann (§§ 18, 14 WEG), so dass die Abmahnung dann eben wöchentlich wiederholt und so ein Antrag dann als TOP aufgenommen werden sollte.
Andere Möglichkeiten sind nicht zielfördernd, wenn die ETV doch schon in näherer Zukunft angesetzt worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg