12. März 2025
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20:46
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt darauf an, welcher Zustand bei Kauf vereinbart wurde und ob der Vertrag einen Ausschluss der Gewährleistung für den Verkäufer enthält. Denn grundsätzlich haftet auch der private Verkäufer für Sachmängel im Sinne des § 434 BGB, also wenn der Kaufgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
Wenn der Zustand des Wohnmobils also nicht vereinbarungsgemäß ist und die Gewährleistung auch nicht wirksam ausgeschlossen wurde, haben Sie einen Anspruch auf Nachbesserung, also Beseitigung der Mängel. Ist die Beseitigung nicht möglich, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und das Wohnmobil Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben.
Wenn zwar ein Mangel vorliegt, aber die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde, könnten Sie den Vertrag nur rückgängig machen, wenn der Verkäufer von den Mängeln gewusst hat und diese arglistig verschwiegen hat. Dies müssten Sie ihm im Streitfall nachweisen.
Ansprüche gegen den TÜV, der hier ggf. unsauber gearbeitet hat, haben Sie nicht. Denn die Aufgabe des TÜV ist es, den öffentlichen Straßenverkehr zu schützen und nicht den Käufer eines Autos.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking