Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
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auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen lässt sich Folgendes feststellen:
1. Vermögensgrenze:
Gemäß § 21 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) ist ein Wohngeldanspruch ausgeschlossen, wenn erhebliches Vermögen vorhanden ist. Die Verwaltungsvorschriften zum WoGG definieren die Vermögensfreigrenzen wie folgt:
- 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
- 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied
In Ihrem Fall als Einzelperson beträgt die Freigrenze somit 60.000 Euro. Da Ihr Vermögen genau diesen Betrag erreicht, überschreiten Sie die Grenze nicht. Allerdings wird bei der Beurteilung des Vermögens nicht nur das Guthaben auf dem Tagesgeldkonto berücksichtigt, sondern auch andere verwertbare Vermögensgegenstände. Ihr Pkw mit einem geschätzten Restwert von 5.000 Euro zählt grundsätzlich ebenfalls zum Vermögen. Allerdings wird ein angemessenes Kraftfahrzeug in der Regel nicht als erhebliches Vermögen gewertet und bleibt daher unberücksichtigt. Somit dürfte Ihr Gesamtvermögen die zulässige Grenze nicht überschreiten.
2. Einkommen:
Ihr monatliches Einkommen setzt sich ausschließlich aus den Zinsen Ihres Tagesgeldkontos in Höhe von 103 Euro zusammen. Da keine weiteren Einkünfte vorliegen, ist dies Ihr gesamtes zu berücksichtigendes Einkommen.
3. Miete und Mietstufe:
Sie wohnen in Kiel, das gemäß den aktuellen Mietstufen in Schleswig-Holstein der Mietstufe IV zugeordnet ist. Für einen Ein-Personen-Haushalt in dieser Mietstufe wird eine maximale Bruttokaltmiete von 451 Euro bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt. Da Ihre Warmmiete 490 Euro beträgt, müssen die enthaltenen Heizkosten herausgerechnet werden, um die Bruttokaltmiete zu ermitteln. Angenommen, die Heizkosten betragen etwa 50 Euro, würde die Bruttokaltmiete bei 440 Euro liegen und somit unter dem Höchstbetrag.
4. Krankenversicherung:
Die von Ihnen selbst gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 250,17 Euro monatlich können bei der Einkommensberechnung teilweise berücksichtigt werden. In der Regel wird ein pauschaler Abzug von 10 % des Gesamteinkommens für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vorgenommen. Bei Ihrem Einkommen von 103 Euro wären das 10,30 Euro monatlich.
5. Lebensunterhalt:
Da Sie Ihren Lebensunterhalt durch Entnahmen aus Ihrem Vermögen finanzieren, wird dies nicht als Einkommen im Sinne des WoGG gewertet. Somit bleiben diese Entnahmen bei der Berechnung unberücksichtigt.
Fazit:
Unter Berücksichtigung der genannten Punkte könnten Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Wohngeld haben. Ihr Vermögen überschreitet die zulässige Grenze nicht, und Ihr geringes Einkommen spricht für eine Bedürftigkeit im Sinne des WoGG. Allerdings ist die genaue Berechnung komplex und hängt von weiteren Faktoren ab. Ich empfehle Ihnen daher, einen Wohngeldantrag bei der zuständigen Behörde in Kiel zu stellen. Diese wird Ihren individuellen Fall prüfen und eine verbindliche Entscheidung treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
Wo finde ich die Verordnungen und Gesetze zur Berechnung des Wohngeldes? (Muss ja unglaublich kompliziert sein, da selbst Sie als Anwalt auf dieses Thema zur Gewährleistung einer zufriedenstellenden Antwort nicht eingehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre überaus freundliche Antwort auf meine Ausführungen. Die maßgeblichen Normen finden sich in folgenden Regelwerken:
1. Wohngeldgesetz (WoGG)
Das Gesetz über die Gewährung von Wohngeld (WoGG) ist die zentrale gesetzliche Grundlage.
Es regelt u. a.:
§ 1 WoGG – Anspruchsberechtigte
§ 5 WoGG – Einkommen
§ 7 WoGG – Abzugsbeträge
§ 8 WoGG – Höchstbeträge der Miete oder Belastung
§ 17 WoGG – Ermittlung des monatlichen Wohngeldes
§ 21 WoGG – Ausschluss wegen erheblichen Vermögens
Fundstelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/
2. Wohngeldverordnung (WoGV)
Die Verordnung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes konkretisiert z. B.:
Mietstufen der Gemeinden (§ 1 WoGV, Anlage zu § 1)
Berechnung von Einkünften und Abzugsbeträgen
Pauschalen für Heizkosten, Abzüge etc.
Fundstelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/wogv_2020/
3. Verwaltungsvorschriften zum WoGG (VV-WoGG)
Diese sind nicht unmittelbar rechtsverbindlich, aber für die Wohngeldbehörden maßgeblich.
Sie enthalten Hinweise zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „erhebliches Vermögen", „angemessener Wohnraum", „Verwertbarkeit von Vermögen" usw.
Diese Verwaltungsvorschriften werden auf Länderebene herausgegeben. Für Schleswig-Holstein z. B. auf den Seiten des Innenministeriums oder der Wohngeldbehörden.
4. Wohngeldrechner
Auch wenn sie keine Rechtsquelle im eigentlichen Sinn sind, können Wohngeldrechner auf Landesportalen (z. B. https://wohngeldrechner.schleswig-holstein.de/) einen sehr guten Anhaltspunkt für die zu erwartende Leistung geben – auf Basis der jeweils gültigen Mietstufen, Pauschalen und Tabellenwerte.
Anmerkung zur Komplexität:
Die tatsächliche Berechnung erfolgt auf Basis von Tabellen (§ 28 WoGG i.V.m. WoGV) unter Berücksichtigung von:
der Miete oder Belastung
der Haushaltsgröße
der Mietstufe der Gemeinde
dem anrechenbaren Einkommen (nach Abzügen)
sowie pauschalen Versicherungsabzügen, Freibeträgen usw.
In der Praxis bedienen sich die Wohngeldbehörden Softwarelösungen, in denen all dies hinterlegt ist – weshalb eine genaue Berechnung „per Hand" nahezu unmöglich ist, ohne aufwändige Einzelfallprüfung.
Also ja, ich traue mir eine rechtsverbindliche Berechnung auf Grundlage eines Sachverhalts von knapp 50 Worten nicht zu.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt