Die Höhe Ihres aktuellen Lastenzuschusses hängt insbesondere von zwei Faktoren wie folgt ab:
zu einem von der Wohnraumqualität Ihrer Eigentumswohnung,
und
zum anderen von Ihrem aktuellen Einkommen.
Je mehr Qualität(=Ausstattung ,Lage.Wohnraumzuschnitt u.ä)die Eigentumswohnung(=ETW) aufweist und damit in der Regel auch mehr kostet als weniger qualitativer Wohnraum ,desto mehr Finanzierung(= Höhe der mtl.Darlehensrückzahlungsrate) wird bei der Berechnung des Zuschusses zu Ihren Gunsten von Ihrem mtl.Einkommen abgezogen (das Wohngeldgesetz staffelt hier abzugsfähige Beträge zwischen mtl. 265,--€ bis 370,--€).
Sie sollten zur Fristwahrung auf jeden Fall Widerspruch einlegen(Frist ist ein Monat,nachdem Sie den Bescheid über den aktuellen Zuschuss erhalten haben),bis die Sache geklärt ist,und dann unter Beachtung des Vorstehenden den Bescheid überprüfen lassen.
Die Überprüfung erfolgt am besten durch eine Anwältin/einen Anwalt.Wegen des anfallenden Honorars würde ich vorher versuchen,
mir bei dem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu
besorgen.
Sofern der Schein(=Gerichtskasse bezahlt den Anwalt abzgl.10,-€
Selbstbeteiligung) nicht bewilligt werden sollte,müsste entweder der Anwalt/die Anwältin regulär bezahlt werden,oder aber Sie wenden sich in diesem Fall noch einmal an die Wohngeldstelle selbst.
Beachten Sie aber auch hierbei die oben mitgeteilte Widerspruchsfrist
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin.
jeweilige
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Sehr geehrte Frau Mertens,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Anhand Ihrer Informationen habe ich meinen Bescheid noch einmal genauer gelesen und stoße bei der Berechnung der maßgeblichen Belastung auf einen Posten "Beiträge dritter", eine Summe von rund 110 Euro, die vom Höchstbetrag abgezogen wurde (dieser wurde auf 325 Euro festgesetzt unter Zugrundelegung der Berliner Mietenstufe 4, was immer das bedeutet). Haben Sie auf Anhieb eine Erklärung, was diese Beiträge Dritter bedeuten? Ich habe früher jedenfalls 147 Euro Wohngeld erhalten, nun bekomme ich 49 Euro Lastenzuschuß. Das erscheint mir unverhältnismäßig.
Wenn ich Sie jedoch richtig verstehe, empfehlen Sie in jedem Fall die Einlegung des Widerspruches. Ich habe eine Rechtschutzversicherung, kann ich diese für diese Sache bemühen? Das ist wahrscheinlich mit weniger Aufwand verbunden als den Beratungshilfeschein zu beantragen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Gruß,
B. Schindler
um Ihre weitere inhaltliche Frage richtig zu beantworten,müsste ich den Bescheid anschauen.
Bitte,erkundigen Sie sich bei Ihrem Rechtsschutz,ob der vorleigende Fall mit versichert ist.Fall ja,sollte der RS die entsprechende Zusage Ihnen gegenüber oder gleich dem Anwalt Ihrer Wahl gegenüber schriftlichbestätigen.
Zur Fristwahrung sollte,in jedem Fall Widerspruch eingelegt werden.
Falls Sie dies durch einen Anwalt tätigen,entstehen Kosten.
Deshalb würde ich die Honorarfrage,wie angeraten,rechtzeitig vor Fristablauf klären.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothe Mertens
Rechtsanwältin