16. Juli 2007
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07:46
Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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aufgrund des mitgteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Enstcheidend ist lediglich, dass Sie die Wohnung nicht im Bedarfszeitraum erhalten haben. Dass, was jemand im Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, ist Einkommen. Alles andere ist Vermögen. Die Eigentumswohnung wäre damit Vermögen, und wäre insoweit nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geschützt.
2. Nach den Durchführungshinweisen zu § 12 SGB II der Bundesagentur für Arbeit scheitert die Verwertung einer Eigentumswohnung, wenn diese von angemessener Größe ist. Nach der Bundesagentur für Arbeit kann die Prüfung der Angemessenheit ganz entfallen, wenn die Wohnung im Fall der Nutzung durch ein bis zwei Personen nicht 80,00 qm übersteigt.
Eine Wohnung von bis 75 qm würde Ihnen damit keine Schwierigkeiten bereiten. Die zitierten Hinweise können Sie einsehen unter http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-12-SGB-II-ZuBeruecksicht-Vermoegen.pdf .
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt