Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Leider ist die Auslegung Ihres Vermieters als zu treffend zu werten. Wenn Ihre Auffassung zu treffend wäre, so hätte die Verlängerungsklausel keinen Sinn. Die vorliegende Mietvertragsklausel ist für Geschäftsräume nicht unüblich.
Danach sind Sie bis zum 31.08.2008 an den Mietvertrag gebunden, es sei denn es ergibt sich aus dem Mietvertrag ein Recht zur Sonderkündigung bzgl. der Mieterhöhung.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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Hallo Frau Sperling,
vielen Dank für Ihre Antwort an diesem späten Freitagabend. Wie Sie sich denken können, bin ich natürlich mit Ihrer Antwort nicht ganz zufrieden.
Finden Sie denn nicht, dass der Satz "Es kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden" sehr auslegungsfähig ist? Es steht keineswegs da "Es kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit ..." oder ähnlich. Die "3 Monate" haben in diesem Satz keinen Bezug. Gibt es eine Rechtsgrundlage oder herrschende Rechtsprechung zu Ihrer Annahme, dass die Auslegung des Vermieters als zutreffend zu werten ist.
Sie sprechen von einem Recht zur Sonderkündigung bzgl. der Mieterhöhung. Im Vertrag findet sich keine solche Vereinbarung. Aber immerhin handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung zu der ich ja nicht per se verpflichtet werden kann, oder?
Im Vertrag findet sich folgende Formulierung:
"Sollte sich nach dem Beginn des Mietverh. der vom Stat. Bundesamt veröff. Preisindex f.d. Lebenshaltung aller priv. Haushalte für Deutschland um mehr als 7 Prozentpunkte gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöhen, so hat xxx das Recht, eine weitere Anpassung des Mietzinses zu verlangen...."
Meine gesunder Menschenverstand sagt mir, wenn ein Vertragsverhältnis einseitig geändert wird, dann besteht keine Verpflichtung der anderen Seite, diese von der ursprünglichen Vereinbarung abweichende Änderung anzunehmen.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Es mag zwar zutreffend sein, dass der Satz auslegungsfähig ist. Jedoch auf Grund der Stellung im Vertrag ist der Auffassung des Vermieters mehr zu folgen.
Eine ähnliche Problematik wurde vom BGH am vom 30.9.2005 - V ZR 185/04 entschieden.
Hinsichtlich der Fragen zur Erhöhung darf ich höflichst mitteilen, dass dies eine neue Frage darstellt und nach den Nutzungsbedingungen von www.frag-einen-anwalt.de nicht im Rahmen der Nachfrage beantwortet werden können und erst recht nicht für den Mindesteinsatz. Ich darf hierzu auf die Bemerkung des Herrn Rechtsanwaltes Wandt verweisen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin