9. Mai 2020
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09:33
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Ihre Grundannahme ist richtig, dass sie als Programmierer grundsätzlich das Urheberrecht an dem Quellcode haben. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar.
Wie Sie schon richtig annehmen, können aber Nutzungsrechte in verschiedenen Umfang (also Vereinbarungssache) an dem Quellcode beziehungsweise der Software eingeräumt werden.
Die Nutzungsrechte können Sie selbstverständlich (sofern es sich um ein einfaches Nutzungsrecht handelt und nicht um ein ausschließliches Nutzungsrecht) auch mehreren Personen/Gesellschaften einräumen.
Das ist also grundsätzlich möglich. Was die steuerliche Seite angeht, ist aus der Ferne ohne konkrete Kenntnis des Sachverhalts (insbesondere des Landes, in welches sie gegebenenfalls ziehen möchten beziehungsweise wo der steuerliche Sachverhalt stattfinden soll) leider nicht möglich. Sofern sie aber mit steuerbar meinen, ob die Einnahmen an der Vergabe der Lizenzen (also der Nutzungsrechte) an der Software an Dritte der Versteuerung unterliegen, ist diese Antwort zu bejahen. Wenn Sie also Einnahmen aus der Lizenzvergabe erzielen, unterliegen diese grundsätzlich der jeweiligen Ertragssteuerart.
Ich hoffe, dass ich Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstag und ein schönes Wochenende.
Beste Grüße aus Bremerhaven
Danjel- Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht