vielen Dank für Ihre Anfrage.
Befindet sich die ausgleichsverpflichtete Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidungdes Familiengerichts bereits im Rentenstand, wird die Rente erst gekürzt, wenn aus der Ver-sicherung des ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten eine Rente gewährt wird.
Sie haben daher erst mit einer Kürzung der Rentenbezüge zu rechnen, wenn Ihre Ex-Frau ebenfalls Rente bezieht.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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Vielen herzlichen Dank für Ihre prompte Antwort. Meine Nachfrage ist folgende:
Ist es richtig, daß § 5 VAHRG für schon in Rente befindliche ausgleichsverpflichtete Ehegatten nicht anzuwenden ist, sondern hier ausschließlich § 101 Abs. III SGB VI gilt, der keine Unterhaltszahlungspflicht an den berechtigten Ehegatten voraussetzt?
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Rentnerprivileg nach § 101 Abs. 3 SGB VI) hat ein ausgleichspflichtiger Rentner solange keine Abschläge auf seine Rente hinzunehmen, wie sein geschiedener ausgleichsberechtigter Ehegatte noch keine Leistung unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs erhält.
Sollte der Ex-Frau rückwirkend eine Rente gewährt werden, würde sogar Folgendes gelten:
Wird der Begünstigte des sogenannten Rentnerprivilegs (§ 101 Abs 3 S 1 SGB 6) über die Rentenantragsstellung seines früheren Ehegatten und über die Höhe der bei Rentenbewilligung zu erwartenden Rentenminderung informiert, so legitimiert dies nicht die teilweise Aufhebung seiner Rentenbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit und die Rückforderung der Überzahlung, wenn tatsächlich dem früheren Ehegatten rückwirkend eine Rente zuerkannt wird.
§ 5 VAHRG regelt dagegen die Aussetzung der Rentenkürzung bei gleichzeitigen Unterhaltsansprüchen des Berechtigten.
Da aber Rentenkürzungen in Ihrem Fall bis zur Berentung der Frau ausscheiden, ist auch § 5 VAHRG noch nicht anwendbar.