Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Es ist richtig, dass die Satzung vorsieht, dass ein Grundstückseigentümer, an dessen Grundstück sich kein Gehweg befindet, auf der gegenüberliegenden Grundstückseite zum Winterdienst alle zwei Jahre mitverpflichtet wird.
Dies ist auch grundsätzlich nicht unangemessen, da derjenige Eigentümer ohne Gehweg selbst oder seine Gäste und Besucher den Gehweg auf der gegenüberliegenden Seite mitbenutzen.
Soweit Ihnen vom Ordnungsamt früher etwas anderes mitgeteilt wurde, so kann es daran liegen, dass der zuständige Sachbearbeiter die Vorschrift zu diesem Zeitpunkt nicht kannte. Wenn ihm sein Versehen aufgefallen ist, dann wollte er wohl seinen Fehler korrigieren.
Ich habe Sie so verstanden, dass in Ihrem Fall Sie auf der Nachbarstraßenseite den Schnee räumen sollen und zwar nur dort, wo auf der gegenüberliegenden Grundstückseite B sich kein Gehweg befindet.
Die Verpflichtung Ihrerseits würde nach der Satzung der Stadt voraussetzen, dass Sie auf der Grundstücksseite B als Verpflichteter (§ 4 der Satzung) anzusehen wären.
Ihren Schilderungen nach entnehme ich, dass Sie jedenfalls das Grundstück A besitzen. Dies liegt der zu räumenden Stelle aber nicht gegenüber, so wie ich Sie verstanden habe. Unklar ist mir jedoch, ob Ihnen auch Grundstück B gehört oder ob Sie an diesem anders berechtigt sind. Ansonsten ist es mir unverständlich, warum auch Sie (A) auf der von B gegenüberliegenden Seite den Schnee räumen sollten. Hierzu wäre dann B verpflichtet.
Allerdings stellt die Satzung Ihrer Stadt nicht auf die Grundbuchbezeichnung ab (Grundstück A und B), wenn es vom Grundstück spricht, sondern erfasst als Grundstück jeden zusammenhängenden Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
Wenn Grundstück A (Haus) und Grundstück B (Scheune) eine solche Einheit bildeten, so wären die Eigentümer der Grundstücke A und B gemeinschaftlich verpflichtet, das in Frage stehende Stück Gehweg auf der Nachbarseite zu räumen.
Kommt eine solche Betrachtung nicht in Betracht und sind Sie auch sonst nicht Verpflichteter am Grundstück B, so würde die Aussage des Ordnungsamtes nicht in Einklang mit der Satzung stehen. In diesem Fall könnte sich ein weiteres Vorgehen lohnen.
Ich hoffe, dass ich Sie richtig verstanden habe und ich Ihnen weiterhelfen konnte. Falls notwendig können Sie mir gerne z.B. Ihr Verhältnis zum Grundstück B genauer beschreiben. Dann überprüfe ich anhand der neuen Sachverhaltsschilderung das Ergebnis noch mal.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Es ist richtig, dass die Satzung vorsieht, dass ein Grundstückseigentümer, an dessen Grundstück sich kein Gehweg befindet, auf der gegenüberliegenden Grundstückseite zum Winterdienst alle zwei Jahre mitverpflichtet wird.
Dies ist auch grundsätzlich nicht unangemessen, da derjenige Eigentümer ohne Gehweg selbst oder seine Gäste und Besucher den Gehweg auf der gegenüberliegenden Seite mitbenutzen.
Soweit Ihnen vom Ordnungsamt früher etwas anderes mitgeteilt wurde, so kann es daran liegen, dass der zuständige Sachbearbeiter die Vorschrift zu diesem Zeitpunkt nicht kannte. Wenn ihm sein Versehen aufgefallen ist, dann wollte er wohl seinen Fehler korrigieren.
Ich habe Sie so verstanden, dass in Ihrem Fall Sie auf der Nachbarstraßenseite den Schnee räumen sollen und zwar nur dort, wo auf der gegenüberliegenden Grundstückseite B sich kein Gehweg befindet.
Die Verpflichtung Ihrerseits würde nach der Satzung der Stadt voraussetzen, dass Sie auf der Grundstücksseite B als Verpflichteter (§ 4 der Satzung) anzusehen wären.
Ihren Schilderungen nach entnehme ich, dass Sie jedenfalls das Grundstück A besitzen. Dies liegt der zu räumenden Stelle aber nicht gegenüber, so wie ich Sie verstanden habe. Unklar ist mir jedoch, ob Ihnen auch Grundstück B gehört oder ob Sie an diesem anders berechtigt sind. Ansonsten ist es mir unverständlich, warum auch Sie (A) auf der von B gegenüberliegenden Seite den Schnee räumen sollten. Hierzu wäre dann B verpflichtet.
Allerdings stellt die Satzung Ihrer Stadt nicht auf die Grundbuchbezeichnung ab (Grundstück A und B), wenn es vom Grundstück spricht, sondern erfasst als Grundstück jeden zusammenhängenden Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
Wenn Grundstück A (Haus) und Grundstück B (Scheune) eine solche Einheit bildeten, so wären die Eigentümer der Grundstücke A und B gemeinschaftlich verpflichtet, das in Frage stehende Stück Gehweg auf der Nachbarseite zu räumen.
Kommt eine solche Betrachtung nicht in Betracht und sind Sie auch sonst nicht Verpflichteter am Grundstück B, so würde die Aussage des Ordnungsamtes nicht in Einklang mit der Satzung stehen. In diesem Fall könnte sich ein weiteres Vorgehen lohnen.
Ich hoffe, dass ich Sie richtig verstanden habe und ich Ihnen weiterhelfen konnte. Falls notwendig können Sie mir gerne z.B. Ihr Verhältnis zum Grundstück B genauer beschreiben. Dann überprüfe ich anhand der neuen Sachverhaltsschilderung das Ergebnis noch mal.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)