Wiederholungsversammlung anfechtbar oder sogar ganz nichtig?

| 23. Mai 2013 12:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Zusammenfassung

Wiederholungsversammlung nach Einberufung einer beschlussunfähigen WEG

Ich bin Verwalter und gleichzeitig Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus mit 4 Wohnungen und 4 Eigentümer. In der Einladung zur Eigentümerversammlung habe ich folgenden Wortlaut:

"Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird 30 Minuten später eine 2. Versammlung (Wiederholungsversammlung) einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenden Stimmen beschlussfähig ist."

Die Gemeinschaftsordnung sieht die Möglichkeit einer Einberufung einer Wiederholungsversammlung 30 am selben Tag 30 Minuten später jedoch nicht.

Nun trat in der Eigentümerversammlung genau der Fall auf, dass die Versammlung nicht beschlussfähig war. Es waren nur 2 Wohnungseigentümer anwesend (Ein Eigentümer und ich als Verwalter und Eigentümer). Daher habe ich eine 30 Minuten später eine Wiederholungsversammlung gleichen Inhalts einberufen.

Nun meine Frage. Gelten die auf der Wiederholungsversammlung getroffenen Beschlüsse? Sind die Beschlüsse innerhalb eines Monats anfechtbar oder handelt es sich sogar um einen derart formalen Fehler, dass die Beschlüsse auch nach der Monatsfrist noch für ungültig erklärt werden können?
Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres (Mindest-) Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:

Nach § 25 Abs. 3 WEG ist die Eigentümerversammlung grds. beschlussfähig, wenn die erschienen stimmberechtigten WEG-Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile ausmachen.

Da dies bei Ihnen nicht der Fall war, musste die Versammlung erneut gem. § 25 Abs. 4 WEG einberufen werden.

Hierfür gelten die Bestimmungen über die erste Einberufung entsprechend, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen bzw. eine abweichende Regelung in der Teilungserklärung gegeben sind.

Da auch dies hier nicht gegeben war, ist der (einseitige) Hinweis auf die 30-Minuten-Regelung nach m.E. nicht ausreichend. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 WEG sind nicht beachtet.
Die Beschlüsse der Wiederholungsversammlung wären daher zwar nicht nichtig, aber anfechtbar.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt
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Allgemeiner Hinweis:

Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).

Vielen Dank!
Bewertung des Fragestellers 26. Mai 2013 | 17:44

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