Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres (Mindest-) Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:
Nach § 25 Abs. 3 WEG ist die Eigentümerversammlung grds. beschlussfähig, wenn die erschienen stimmberechtigten WEG-Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile ausmachen.
Da dies bei Ihnen nicht der Fall war, musste die Versammlung erneut gem. § 25 Abs. 4 WEG einberufen werden.
Hierfür gelten die Bestimmungen über die erste Einberufung entsprechend, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen bzw. eine abweichende Regelung in der Teilungserklärung gegeben sind.
Da auch dies hier nicht gegeben war, ist der (einseitige) Hinweis auf die 30-Minuten-Regelung nach m.E. nicht ausreichend. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 WEG sind nicht beachtet.
Die Beschlüsse der Wiederholungsversammlung wären daher zwar nicht nichtig, aber anfechtbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres (Mindest-) Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:
Nach § 25 Abs. 3 WEG ist die Eigentümerversammlung grds. beschlussfähig, wenn die erschienen stimmberechtigten WEG-Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile ausmachen.
Da dies bei Ihnen nicht der Fall war, musste die Versammlung erneut gem. § 25 Abs. 4 WEG einberufen werden.
Hierfür gelten die Bestimmungen über die erste Einberufung entsprechend, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen bzw. eine abweichende Regelung in der Teilungserklärung gegeben sind.
Da auch dies hier nicht gegeben war, ist der (einseitige) Hinweis auf die 30-Minuten-Regelung nach m.E. nicht ausreichend. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 WEG sind nicht beachtet.
Die Beschlüsse der Wiederholungsversammlung wären daher zwar nicht nichtig, aber anfechtbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
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Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!