vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
zu 1.:
Da es sich um zwei Vorfälle innerhalb eines Monats handelt, dürfte hier ein Strafbefehl oder eine Anklage in Betracht kommen.
Eine Geldstrafe dürfte naheliegend sein. Maßgebend für die Anzahl der Tagessätze sind die allgemeinen Voraussetzungen der Strafzumessung, wie sie in § 46 StGB enthalten sind.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes orientiert sich am Nettoeinkommen. Wenn Sie eine Ausbildung absolvieren und keine Nebeneinkünfte beziehen, sind entscheidend die Beträge, die Ihnen als Unterhaltsleistung und staatlicher Förderungsleistungen zufließen. Bei Nebentätigkeiten, z. B. 400 €- Job sind diese auch zu berücksichtigen.
Eine Einstellung ist bei entsprechender effektiver Verteidigung aber nicht ausgeschlossen. In Betracht käme unter Umständen eine Einstellung wegen Geringfügigkeit und eine Einstellung nach Erfüllung von Auflagen.
Ich rate Ihnen jedenfalls einen Strafverteidiger einzuschalten, der Akteneinsicht beantragen kann und sich so einen umfassenden Überblick über die Rechts- und Sachlage verschaffen kann.
zu 2.:
Bei einem Verstoß gegen ein zuvor ausgesprochenes Hausverbot, dürfte hier ein Hausfriedensbruch i. S. d. § 123 Abs. 1 StGB vorliegen. Strafverfolgungsvoraussetzung ist hier aber ein Strafantrag des Hausrechtsinhabers. (vgl. § 123 Abs. 2 StGB, § 77 StGB)
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Für eine weitere Vertretung stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)
RA Johannes Kagerer (Strafrecht bundesweit)
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 13866470
Fax: 0211 1386677
Hallo Herr Kagerer!
Danke für Ihre Antwort, nur eine sache hat mich verwirrt, sie haben gesagt entscheidend sind die nebeneinkünfte bzw staatliche förderung und unterhaltsleistungen, ich bekomme aber nichts davon.
Im moment habe ich nur mein azubigehalt (ich mach eine betriebliche ausbildung)und ich habe etwas gespart. Zählt dann nur dieses gehalt als mein einkommen?
vielen dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
sollten Sie keine Nebeneinkünfte erzielen, dürfte ihr Azubigehalt als Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe der Tagessätze herangezogen werden. Soweit das Nettoeinkommen nicht genau feststellbar ist, kann das Gericht auch auf eine Schätzung zurückgreifen. (vgl. § 40 Abs. 3 StGB)
Ist einem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu bezahlen, so bewilligt das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.
Am Rande möchte ich noch abschließend darauf hinweisen, dass an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe, Freiheitsstrafe tritt. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe.
Eine Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger ist in ihrem Fall notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)