Wiedereingliederung nach Arbeitsunfall nach Wohnortwechsel

16. Juni 2007 23:44 |
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Sozialrecht


Mein Mann, (Alter Mitte 40) hatte einen schweren Betriebsunfall mit der Diagnose komplexe PTBS. Die 78 Wochen Verletztengeldzahlung laufen im September diesen Jahres aus. Die BG ist natürlich bemüht und hofft ihn wieder langsam in den Arbeitsalltag eingliedern zu können. Auf Grund seiner traumatischen Erfahrung wird er nicht mehr in seiner alten Firma arbeiten können. Ob überhaupt eine teilweise Arbeitsfähigkeit besteht wird nach einem dritten stationären Klinikaufenthalt zur Reha im Herbst entschieden. Auf Grund seiner Psychischen Krankheit kann ich ihn nicht allein lassen ( ich bin voll berufstätig), habe ich ihn zu seiner Familie gebracht um somit für mich eine Entlastung und für ihn einen angenehmeren und vor allem sicheren Alltag zu erleben. Wir sind in der Planung unsere Eigentumswohnung zu verkaufen, zu seiner Familie zu ziehen und wollen neu bauen.

Frage

Wie verhält es sich dann mit der Wiedereingliederung in das Berufsleben wenn wir den Wohnort wechseln und er in seiner alten Arbeitsstelle nicht mehr aus Gründen der weiten Entfernung ( 600 Kilometer) arbeiten könnte?
Welche sozialen Nachteile sind mit dieser Entscheidung verbunden, er ist ja schließlich noch im Arbeitsverhältnis?
Sehr geehrte Fragestellerin,

eine Wiedereingliederung in sein bisheriges Arbeitsverhältnis dürfte bei einer Entfernung von 600 km nur noch schwer möglich sein. Sollten Sie eine solche Entscheidung treffen wollen - wobei ich Ihnen empfehlen würde, sie nur in Abstimmung mit der BG und den behandelnden Ärzten zu treffen - müsste Ihr Mann aus meiner Sicht das Arbeitsverhältnis kündigen. Dies kann er gemäß § 622 BGB mit einer Frist von einem Monat. Eine Eigenkündigung kann sich sozialrechtlich durchaus negativ auswirken (z. B. Sperrfrist bei Arbeitslosenggeldbezug). Dies kann in sozialrechtlicher Hinsicht jedenfalls aber dann unproblematisch sein, wenn Ihr Mann einen wichtigen Grund hat, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dies ließe sich aus meiner Sicht jedenfalls mit dem schweren Arbeitsunfall und den psychischen Problemen rechtfertigen, die daraus resultieren. Ebenso ließe es sich rechtfertigen, wenn die Betreuungsmöglichkeiten in dem anderen Ort besser sind und ein Wegzug deswegen erforderlich wäre. Ob dies der Fall ist setzt natürlich eine entsprechende ärztliche Einschätzung voraus. Dies wäre vorab zu klären.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Johlige, Rechtsanwalt
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