18. Februar 2010
|
21:39
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail: info@kanzlei-steidel.de
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Bei Tod des Mieters sehen die §§ 563 -564 BGB - wie Ihnen möglicherweise bekannt ist -Eintrittsrechte vor. Zunächst treten dabei Ehegatten/ Lebenspartner, dann Kinder in das Mietverhältnis ein. Kinder allerdings nur, wenn Sie mit dem Verstorbenen in Haushaltsgemeinschaft zulebten.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich aber davon aus, dass die verstorbene Mieterin allein in der Wohnung lebte.
Ist dies der Fall, so treten nach dem Gesetz anschliessend die Erben in das Mietverhältnis ein( § 564 BGB) . Gesetzliche Erben sind aber soweit ersichtlich ebenfalls nicht vorhanden. Aufgrund der Ausschlagung der Tochter gilt das Erbe an diese als nicht angefallen ( § 1953 I BGB ), so dass diese nicht in das Mietverhältnis eingetreten ist.
Ein Eintrittsrecht des Fiskus sieht das Gesetz - natürlich- nicht vor.
Das Mietverhältnis endet damit durch Tod der Mieterin. Sie können die Wohnung daher in Besitz nehmen und räumen, um diese schnellstmöglich wieder instandsetzen und vermieten zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche noch einen angenehmen Abend.
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht