Wie verhindern, dass meine Kinder aus 1. Ehe erben?

| 8. Januar 2007 17:22 |
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Erbrecht


Beantwortet von


11:20
Gegebenheit:

Ehepartner ca.40 Jahre alt haben sich zusammen ein
Grundstück gekauft und darauf ein Haus gebaut,
beide zahlen die Hypothek ab.
Grundstück ist eingetragen im Grundbuch auf beide
Ehepaar hat keine gemeinsamen Kinder.
Ehemann hat zwei Kinder aus erster Ehe.
Ehemann möchte verhindern, das im Falle
seines Ableben, s die beiden Kinder mit Erben
auch kein Pflichtteil am Grundbesitz und Haus.

Frage:


Welche Möglichkeit haben die Eheleute,
zu verhindern das die Kinder des Mannes
erben am Grundbesitz und Haus sind??
Hypothek wird weiterhin von beiden bezahlt.
8. Januar 2007 | 17:37

Antwort

von


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Hussenstraße 19
78462 Konstanz
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Sind die Kinder aus 1. Ehe durch Testament enterbt, verlieren Sie Ihre Erbenstellung.

Allerdings werden Sie ggf. Pflichtteilsberechtigt nach den §§ 2303 ff. BGB.

Wenn die Kinder dazu bereit sind, können sie auf Erbe und Pflichtteil aber gemäß den §§ 2346 ff. BGB verzichten.

Auch entsteht bei Pflichtteilsunwürdigkeit im Sinne der §§ 2345, 2339 Abs. 1 BGB kein Pflichtteilsanspruch.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. Januar 2007 | 18:59

danke für die Antwort,
das mit Ehetestament,Pflichteil war mir bekannt.
Pflichteilunwürdigkeit kommt nicht in betracht.
Haus und Grundstück an Ehefrau als Alleineigentümerin übertragen oder verkaufen,wäre das sinnvoll.
Kann geleistete Hypothek als Schenkung gesehen werden wenn Ehemann weiterabzahlt nachdem haus übrtragen wird.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2007 | 11:20


Sehr geehrter Fragesteller,

die weitere Bezahlung auf eine Hypothek nach Übertragung an die Ehefrau kann als Schenkung durch den Ehemann qualifiziert werden. Allerdings ist fraglich, ob das grundsätzlich mögliche Vorgehen sinnvoll ist, schließlich wird der Ehemann durch die Schenkung an seinen Rechten geschwächt und kann im Fall einer Scheidung diese nur unter ausnahmsweise rückgängig machen.

Ferner ist an den Pflichtteilsergänzungsanspruch des § 2325 BGB zu denken, der 10 Jahre nach der Schenkung fortbesteht.

Für eine weitere Beratung und eine dringend zu empfehlende Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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