Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage als Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst gehe ich davon aus, dass Ihnen bekannt ist, dass Sie auch in einer Ehe in Zugewinngemeinschaft weiterhin Eigentümerin Ihres Vermögens bleiben. Allein durch die Ehe ändert sich daran nichts. Möglicherweise ist bei einer Auflösung der Ehe ein Vermögensausgleich an den Ehepartner zu zahlen, sofern ein einseitiger Vermögenszuwachs während der Ehe stattgefunden hat.
Verstirbt ein Ehegatte während der Ehe, wird also die Ehe und damit der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird grundsätzlich der Zugewinn um die Erhöhung der Ehegattenerbquote um ein Viertel vorgenommen, gleichgültig ob ein Zugewinn erzielt worden ist oder nicht (§ 1371 Abs. 1 BGB). In dem von Ihnen gewählten Beispiel würde somit Ihr Ehemann 1/2 Ihres Nachlasses neben Ihren Kindern erben: Als Ehegatte gemäß § 1931 Abs. 1 BGB 1/4 neben Ihren Kindern und zusätzlich gemäß § 1371 BGB ein weiteres 1/4 als Zugewinnausgleich. Ihre Kinder erben gemäß § 1924 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen, somit jeweils 1/4 Ihres hälftigen Erbteils oder 1/8 Ihres Nachlasses.
Neben diesem Ergebnis sind aber auch je nach den konkreten Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Erbfalles abweichende Ergebnisse möglich. So könnte schon gemäß § 1371 Abs. 3 BGB Ihr Ehegatte auch die Erbschaft ausschlagen, und neben dem Ausgeleich des Zugewinns den Plichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde.
Ob für Sie ein Ehevertrag sinnvoll sein könnte, kann pauschal nicht beantwortet werden. Entscheidend ist, welche konkreten Ergebnisse sie wie stakrt sichern oder vermeiden wollen. Empfehlenswert ist dann jedenfalls die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes für die Prüfung und Gestaltung im Einzelfall. Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Vogel
Rechtsanwalt
info@ra-ingovogel.de
gerne beantworte ich Ihre Frage als Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst gehe ich davon aus, dass Ihnen bekannt ist, dass Sie auch in einer Ehe in Zugewinngemeinschaft weiterhin Eigentümerin Ihres Vermögens bleiben. Allein durch die Ehe ändert sich daran nichts. Möglicherweise ist bei einer Auflösung der Ehe ein Vermögensausgleich an den Ehepartner zu zahlen, sofern ein einseitiger Vermögenszuwachs während der Ehe stattgefunden hat.
Verstirbt ein Ehegatte während der Ehe, wird also die Ehe und damit der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird grundsätzlich der Zugewinn um die Erhöhung der Ehegattenerbquote um ein Viertel vorgenommen, gleichgültig ob ein Zugewinn erzielt worden ist oder nicht (§ 1371 Abs. 1 BGB). In dem von Ihnen gewählten Beispiel würde somit Ihr Ehemann 1/2 Ihres Nachlasses neben Ihren Kindern erben: Als Ehegatte gemäß § 1931 Abs. 1 BGB 1/4 neben Ihren Kindern und zusätzlich gemäß § 1371 BGB ein weiteres 1/4 als Zugewinnausgleich. Ihre Kinder erben gemäß § 1924 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen, somit jeweils 1/4 Ihres hälftigen Erbteils oder 1/8 Ihres Nachlasses.
Neben diesem Ergebnis sind aber auch je nach den konkreten Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Erbfalles abweichende Ergebnisse möglich. So könnte schon gemäß § 1371 Abs. 3 BGB Ihr Ehegatte auch die Erbschaft ausschlagen, und neben dem Ausgeleich des Zugewinns den Plichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde.
Ob für Sie ein Ehevertrag sinnvoll sein könnte, kann pauschal nicht beantwortet werden. Entscheidend ist, welche konkreten Ergebnisse sie wie stakrt sichern oder vermeiden wollen. Empfehlenswert ist dann jedenfalls die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes für die Prüfung und Gestaltung im Einzelfall. Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Vogel
Rechtsanwalt
info@ra-ingovogel.de