5. August 2009
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00:53
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
1. Ist mein Bruder im Recht?
Um diese Frage zu beantworten, müsste zunächst die geklärt werden, wie die Überweisung des Festgeldes sowie die Übertragung des Bausparvertrages rechtlich zu beurteilen sind.
Bezüglich der Überweisung des Geldes wurde nach Ihrer Schilderung eine Vereinbarung mit den Eltern getroffen (so verstehe ich es, dass das Geld und der Bausparvertrag zu Aufbewahrungszwecken übertragen wurden.), wonach das Geld nur verwahrungshalber auf Ihren Bruder übertragen wurde.
Somit hatten Ihre Eltern einen Rückerstattungsanspruch gegen Ihren Bruder, der aufgrund des Erbfalls nun zur Hälfte auf Sie übergegangen ist, so dass Sie auch grundsätzlich die Auszahlung der Hälfte von Ihrem Bruder verlangen können.
Mit dem Bausparvertrag verhält es sich genauso.
2. Macht er sich mit seinem Verhalten der Unterschlagung schuldig?
Einer Unterschlagung macht sich Ihre Bruder nicht schuldig, dass es um Forderungen bzw. Rückerstattungsansprüche geht, die Kraft Erbfolge zur Hälfte Ihnen zustehen.
Eine Unterschlagung kann nachdem Wortlaut des § 246 StGB nur jemand begehen, der sich rechtswidrig eine Sache zueignet. Bei den Forderungen bzw. Ansprüchen handelt es sich aber nicht um Sachen im Sinne des Gesetzes, also nicht um körperliche Gegenstände im Sinne von § 90 BGB , so dass eine Unterschlagung definitiv ausscheidet.
3. Wäre ggf. ein Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft möglich?
Ein Strafantrag wegen Unterschlagung kommt aus den unter 2. benannten Gründen nicht in Betracht.
In Betracht käme allenfalls eine Strafbarkeit Ihres Bruders wegen Untreue gem. § 266 StGB, was aber meines Erachtens im Ergebnis ausscheidet.
Eie Strafbarkeit würde hiernach voraussetzen, dass Ihr Bruder die Ihm seitens eines Dritten eingeräumte Vermögensbetreuungspflicht rechtswidrig verletzt hat.
Hier wurde Ihrem Bruder zwar eine Vermögensbetreuungspflicht seitens Ihrer Eltern eingeräumt (die Überweisung aufs Konto erfolgte ja zwecks Aufbewahrung), jedoch hat er nach Ihren Angaben diese Pflicht nicht gegenüber Ihren Eltern verletzt.
Es könnte zwar argumentiert werden, dass kraft Erbfolge diese Betreuungspflicht nun nicht mehr gegenüber den Eltern, sondern gegenüber den Erben besteht, zu denen Sie ja auch gehören. Ihr Bruder ist aber auch Miterbe, so dass eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Untreue eher fern liegend ist.
4. Wie komme ich zu meinem Erbanteil.
Im Ergebnis sollten Sie den zivilrechtlichen Wege einschlagen. Hierzu sollten Sie zunächst einen im erbrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen, damit dieser den Sachverhalt mit Ihnen abschließend klären und dann zunächst die erforderlichen außergerichtlichen Schritte, wie etwa Auskunftsansprüche gegenüber Ihrem Bruder geltend machen könnte.
Da Sie und Ihr Bruder eine Erbengemeinschaft bilden, könnte der Kollege des Weiteren auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinwirken. Sollte Ihr Bruder sich dann immer noch verweigern, so sollten Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochmorgen!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht