besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
1. Wie lange kann die Krankenasse zurückfordern?
Die Antwort hierzu findet sich in § 25 SGB IV:
§ 25 [1] Verjährung
(1) 1Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Also entweder nach 4 Jahren ider wenn Sie Beiträge vorsätzlich enthalten haben in 30 Jahren.
Den Vorsatz müsste man Ihnen aber nachweisen. ALs Indiz wird in der Regel ein Formblatt heranhezogen, welches man bei der Immatrikulation abgibt, mit dem man erklärt, krankenversichert zu sein. Dies wäre dann bedingter Vorsatz und würde ausreichen, die Beiträge über die 4-Jahres-Grenze hinaus zurück zu fordern.
2. Verzinsung
Ein Monatszins von 5 % ist sittenwidrig nach § 138 BGB, da er über dem üblichen Marktzins liegt.
Soweit Sozialversicherungsverträger Beiträge zurückfordern, können Sie hierfür einen Zinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszunssatz als Jahreszinssatz verlangen nach § 288 BGB in analoger Anwendung.
Sie werden daher keine 80.000 € Schulden haben.
Im Regelfall lassen sich die Krankenassen auf eine Ratenzahlung ein.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Danke für die Antwort, die Sache war aber die dass ich zu beginn des Studiums über 32 Jahre war und dass die Versicherungspflicht für mich nicht gültig war. Was soll ich machen ich bekam kein Bafög und wollte meinen Elter nicht mit zuviel Geld belasten. Ich habe 18 Semester jetzt hinter mir und traue mich nicht auf den Arbeitsmarkt. Habe mich in die verfahrene Situation gebracht. Wie komme ich da raus ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wenn Sie nicht mehr der studentischen Krankenversicherung angehören konnten, hätten Sie sich freiwillig versichern müssen.
Dennoch sehe ich ein Aufklärungsverschulden seitens der Kasse.
Beratungspflichten ergeben sich aus den §§ 13 - 15 SGB I. Dies vergessen Sozialleistungsträger gerne.
Weiterhin, so meine Erfahrung mir Krankenkassen, verzichten diese auf die Säumniszuschläge wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung über die aufgelaufenen Rückstäned abgeschlossen worden ist, da es den Kassen nichts bringt, wenn jemand in die Insolvenz geht.
Je nach beruflicher Disposition könnte man sich ausrechnen, ob man ein Darlehen aufnehmen sollte und mit der Kasse um einen Pauschalbetrag "feilscht".
Da ich nicht weiß, wovon Sie derzeit leben, kann ich naturgemäß keine Angaben zu der Möglichkeit einer Krankenversicherung machen.
Sollten Sie SGB II (Hartz 4) Leistungen beziehen, so wären Sie zumindest hierdurch krankenversichert.
Zunächst sollten Sie die berufliche Situation in den Griff bekommen, denn ohne Arbeit können Sie auch keine weiteren Handlungsoptionen in Angriff nehmen. Erst wenn dieser Punkt geklärt ist, sollten Sie das Problem Krankenkasse mit anwaltlicher Hilfe in Angriff nehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen haben zu können.
Mit besten Wünschen für die Zukunft
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt
ich möchte meine Antwort ergänzen:
In § 24 SGB IV wurde der Absatz 1a eingesetzt für den tatsächlich ein Säumniszuschlag von 5 % für jeden Monat gilt.
Allerdings spricht die Norm von freiwillig Versicherten. Als Studentin sind Sie in der Krankenversicherung der Studenten pflichtversichert, wonach dann ein Säumniszuschlag von 1 % gilt.
Dies lösst sich aber dann umgehen nach § 24 Abs.2 der wie folgt lautet:
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, daß er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie keine Kenntnis von der Zahlungsflicht hatten.
Hier könnten Sie argumentieren, dass Sie die Krankenkase nicht über den Statuswechsel und die daraus erwachsenen Folgen aufgeklärt hat.
Diese Meinung wird auch in der Rechtslehre geteilt:"Bereits fahrlässig verschuldete Unkenntnis lässt Säumniszuschläge entstehen. Es genügt daher, dass der Zahlungspflichtige sich nicht hinreichend um die Klärung der Beitragspflicht bei einem im allgemeinen beitragspflichtigen Sachverhalt bemüht hat. Abs 2 wird daher in der Regel nur dann anzuwenden sein, wenn Dritte die unterbliebene Beitragszahlung zu vertreten oder entscheidend dazu beigetragen haben (zB SVTr bzw Einzugsstelle durch unzureichende oder unrichtige Information der Beitragspflichtigen." Baier in Krauskopf, Kommentar zum SGB IV, § 24 Rn. 18).
Ich hoffe, die ergänzenden Informationen lassen Sie ruhiger schlafen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt