16. November 2007
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12:58
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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der Kindesunterhalt liegt bei 404,00 EUR, nach Anrechnung des Kindergeldes bei 327,00 EUR, bei einem monatlich anzurechenden Nettoeinkommen (dieses müsste anhand eventuell bestehender Abzüge noch genacuer ermittelt werden) von 4.400,00 - -4.800,00 EUR. Hier sollten aber anrechenbare Abzüge noch genauer ermittelt werden.
Der Unterhalt erhöht sich ab. 6, 12 und 18 Jahren, wobei der Kindesunterhalt solnage zu zahlen ist, bis das Kind sich selbst unterhalten kann.
Für die Kindesmutter müssten Sie anteilig neben deren Ehemann für zunächst drei Jahre zahlen; darüber hinaus nur nach Billigkeit. Derzeit gilt diese Begrenzung auch nach der geplanten Reform und nur bei Unbilligkeit kann sich daran etwas ändern.
Erzielt die Kindesmutter aber die von Ihnen genannten Unterhaltsbeträge wird der Bedarf auf 900,00 EUR höchstens begrenzt sein.
Eine Zugewinngemeinschaft gibt es nicht. Da die Anschaffungen offenbar in Ansehung der Fortführung der Lebensgemeinschaft (damals) gemacht worden sind, gäbe es dann so keinen finanziellen Ausgleich, wenn Sie auf IHR Eigentum verzichten; gleichwohl könnten Sie Ihr Eigentum aber mitnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
16. November 2007 | 13:20
Sehr geehrter Herr RA,
ich müsste Sie allerdings bitten bei Punkt 2) gemäß meiner Frage konkreter zu werden. Wie hoch wäre nach den gegebenen Parametern Ihrer Meinung nach der Unterhalt für die KM und wie lange müsste ich zahlen (Thema ´Billigkeit´ erst einmal außen vor)?
Danke.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. November 2007 | 13:26
Sehr geehrter Ratsuchender,
für drei Jahre ab Geburt des Kindes liegt er bei 900,00 EUR, wenn Sie Billigkeitsgesichtspunkte ausdrücklich weglassen wollen.
Letzteres ist aber wichtig, da dann ggfs. der Betrag auf 500,00 EUR reduziert werden kann; eine weitere Reduzierung ist auch nicht ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle