Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Da Sie nicht verheiratet sind, gibt es für Sie nicht die Möglichkeit, sich die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen zu lassen. Solange es keine Gewalt - körperlich oder psychisch - gibt, haben Sie auch nicht die Möglichkeit, ihn nach dem Gewaltschutzgesetz aus der Wohnung weisen zu lassen.
Letztendlich kann er aufgrund des gemeinsamen Mietverhältnisses die Wohnung genauso nutzen wie Sie. Wenn das gemeinsam nicht mehr möglich ist, müssen Sie die Wohnung gemeinsam mit ihm kündigen und versuchen, mit dem Vermieter einen eigenen neuen Mietvertrag zu schließen. Andernfalls können Sie gemeinsam mit ihm und dem Vermieter vereinbaren, dass er aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Das erfordert aber, dass alle Beteiligten mitwirken.
Eine Handhabe, ihn „rauszuwerfen", sehe ich nach Ihrer Schilderung nicht. Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine für Sie angenehmere Auskunft geben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Da Sie nicht verheiratet sind, gibt es für Sie nicht die Möglichkeit, sich die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen zu lassen. Solange es keine Gewalt - körperlich oder psychisch - gibt, haben Sie auch nicht die Möglichkeit, ihn nach dem Gewaltschutzgesetz aus der Wohnung weisen zu lassen.
Letztendlich kann er aufgrund des gemeinsamen Mietverhältnisses die Wohnung genauso nutzen wie Sie. Wenn das gemeinsam nicht mehr möglich ist, müssen Sie die Wohnung gemeinsam mit ihm kündigen und versuchen, mit dem Vermieter einen eigenen neuen Mietvertrag zu schließen. Andernfalls können Sie gemeinsam mit ihm und dem Vermieter vereinbaren, dass er aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Das erfordert aber, dass alle Beteiligten mitwirken.
Eine Handhabe, ihn „rauszuwerfen", sehe ich nach Ihrer Schilderung nicht. Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine für Sie angenehmere Auskunft geben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-