20. Dezember 2022
|
14:38
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
Roseplatz 6
31787 Hameln
Tel: 01772422226
Web: https://andrea-fey.de/
E-Mail: RA-Fey@web.de
gerne nehme ich zu Ihrer Rechtsfrage wie folgt Stellung:
Wichtig war, dass Sie den Eintritt der Bestandskraft des neuen Bescheids durch die Einlegung des Einspruchs verhindert haben.
Aufgrund der derzeitigen Bearbeitungszeiten der Finanzämter ist es nicht ungewöhnlich, dass Ihnen noch keine weitere Mitteilung des Finanzamtes vorliegt. Offenbar sind auch keine Mahnungen o.ä. ergangen, so dass davon auszugehen ist, dass der Einspruch das Finanzamt auch erreicht hat und dieses Ihre Einspruch zu den Akten genommen hat.
Solange Ihnen keine nachteiligen Folgen aus der langwierigen Bearbeitung drohen, wäre von Ihrer Seite derzeit grds. nichts weiter zu veranlassen.
Falls dagegen aus dem neuen belastenderen Bescheid aktuell Zahlungen von Ihnen durch das Finanzamt angefordert werden, empfehle ich Ihnen, einen sog. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids zu stellen und in Ihrer Begründung auf die zutreffende Bewertung gem. Gutachten zu verweisen. Hierdurch ergeben sich zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des neuen Bescheids, so dass Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Rechtsauskunft weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht