11. August 2015
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14:03
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Definition des Begriffs der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge findet sich in § 312b BGB. Wie Sie dieser Regelung entnehmen können, werden von diesem Begriff vier Fälle erfasst. Nr. 1 erfasst eine Situation, bei der beide Parteien (Verbraucher und Unternehmer) bei gleichzeitiger Anwesenheit einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen schließen (z.B. Zeitschriften-Abo in der Fußgängerzone). Nr. 2 erfasst dieselbe Konstellation mit dem Unterschied, dass in der konkreten Situation noch keine übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben werden, der Verbraucher aber bereits seine Willenserklärung, welche dann später vom Unternehmer angenommen wird. Nr. 3 erfasst eine Situation des Vertragsschlusses in Geschäftsräumen nachdem der Verbraucher außerhalb angeworben worden ist. Nr. 4 erfasst eine Ausflugssituation, also die typische Kaffeefahrt.
In Ihrem Fall erfolgte kein Vertragsschluss unter gleichzeitiger Anwesenheit sondern ein Vertragsschluss unter Abwesenden mittels Briefverkehrs als Fernkommunikationsmittel. § 312b BGB ist darauf nicht anwendbar.
Auch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB dürfte unwahrscheinlich sein. Denn wenn es im Vorfeld des Vertragsschlusses zwei Beratungsgespräche (in Geschäftsräumen) gegeben hat, dürfte kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystems in diesem Sinne vorliegen. Sicherlich hätte der Vertragsschluss auch unmittelbar in den Geschäftsräumen erfolgen können.
Soweit es sich nicht um einen Fernunterrichtsvertrag handelt sondern um ein Studium mit Präsenzveranstaltungen vermag ich daher leider kein Widerrufsrecht zu erkennen.
Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Lars Liedtke