Widerruf

1. Februar 2007 21:26 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Abend,

ich habe Schwierigkeiten mit dem Widerruf eines im Internet gekauften Artikels. Hier der zeitliche Ablauf:

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01) 2006.12.18 - Bestellung eines 84,- Euro teuren Scanners über den Web-Shop des Anbieters. 5,95 Euro Versandkosten. Die 89,95 Euro werden umgehend per Kreditkarte gezahlt.

02) 2006.12.28 - Der Scanner wird von mir getestet, aber da er dank mehrminütigen Lampenaufheizens und Kalibrierens mir zu langsam scannt und jegliche Beschleunigungsversuche mittels anderer Treiber fehlschlagen, wurde er wieder sorgfältig verpackt und innerhalb der Widerrufsfrist zurück geschickt. Das DHL Paket hat mich 6,90 Euro gekostet, ich wollte es nicht unfrei verschicken, da viele Versender solche Rücksendungen nicht annehmen.

03) 2007.01.05 - Mail vom Versender: Die 84,- Euro werden mir überwiesen.

04) 2007.01.06 - Ich antworte: Es fehlen die 6,90 Euro meines Rückportos. Ich setze eine Frist bis zum 2007.01.18

05) 2007.01.10 - Mail vom Versender: "Die Versandkosten sind nicht Teil des im Rahmen des Widerrufs zu
erstattenden Betrags. [...] Die Lieferung wurde durch den Spediteur erfolgreich erbracht. [...] Die Einsendung kann jedoch unfrei erfolgen."

06) 2007.01.18 - Ich antworte: Meine Mail vom 2007.01.06 war fehlerhaft. Ich habe vergessen, das von mir per Kreditkarte überwiesene Porto von 5,95 Euro zurückzufordern und korrigierte meine Forderung auf nunmehr 96,85 Euro. Da bisher schon 84,- Euro eingegangen sind, stelle ich eine Frist zur Zahlung der restlichen 12,85 Euro bis zum 2007.02.01, also den heutigen Tag. Danach wende ich mich an einen Rechtsbeistand, der weitere Kosten verursacht.


Die Frist ist verstrichen, die 12,85 Euro wurden nicht überwiesen.

Falls mir also mehr als 84,- Euro zustehen, bitte ich um die Antwort eines Anwalts, der/die gleich morgen in dieser Sache aktiv werden kann und die 12,85 Euro und die hier eingesetzten 21,- Euro plus Nachfolgekosten geltend machen kann beim Hardware-Versender.

1. Februar 2007 | 22:01

Antwort

von


(481)
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail: info@so-geht-recht.de
Sehr geehrter Fragesteller,

die Rücksendekosten sind Ihnen vom Verkäufer gem. § 357 II 2 BGB zu erstatten.

Bezüglich der Hinsendekosten gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung. Es gibt aber bereits verschiedene Urteile, in denen der Unternehmer zur Erstattung verurteilt wurde (zum Teil leider ohne weitgehende Begründung). Der BGH hat mit Urteil vom 19.03.2003 (Az. VIII ZR 295/01) eine entsprechende Entscheidung getroffen.

Anhand Ihrer Schilderung bestehen berechtigte Aussichten, dass die Portokosten erstattet zu verlangen. Die anfallenden Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls zu erstatten, wenn der Unternehmer wirksam in Verzug gesetzt wurde.

Gerne bin ich bereit, Ihre Interessen zu vertreten. Übersenden Sie mir die Unterlagen für die weitere Bearbeitung an meine hinterlegten Kontaktdaten. Ich werde mich dann per e-mail bei Ihnen melden.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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