1. Februar 2007
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22:01
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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die Rücksendekosten sind Ihnen vom Verkäufer gem. § 357 II 2 BGB zu erstatten.
Bezüglich der Hinsendekosten gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung. Es gibt aber bereits verschiedene Urteile, in denen der Unternehmer zur Erstattung verurteilt wurde (zum Teil leider ohne weitgehende Begründung). Der BGH hat mit Urteil vom 19.03.2003 (Az. VIII ZR 295/01) eine entsprechende Entscheidung getroffen.
Anhand Ihrer Schilderung bestehen berechtigte Aussichten, dass die Portokosten erstattet zu verlangen. Die anfallenden Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls zu erstatten, wenn der Unternehmer wirksam in Verzug gesetzt wurde.
Gerne bin ich bereit, Ihre Interessen zu vertreten. Übersenden Sie mir die Unterlagen für die weitere Bearbeitung an meine hinterlegten Kontaktdaten. Ich werde mich dann per e-mail bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt