1. September 2011
|
22:45
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
Ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ist nicht gegeben.
Die Bestimmungen zum Töten von Tieren finden sich in den §§ 4 ff. TierSchG. Insekten sind dort nicht genannt. Sie sind insgesamt nicht vom Schutzbereich dieses Gesetzes umfasst.
Damit hat es keine Aussicht auf Erfolg, Anzeige zu erstatten. Es kann weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit, §§ 17 ff. TierSchG, vorliegen.
Schädlingsbekämpfung gehört üblicherweise zu den Aufgaben und der Kompetenz eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kosten werden üblicherweise auch auf alle Eigentümer umgelegt.
Endgültig und verbindlich könnte dies natürlich nur bei Vorliegen und nach Prüfung aller relevanten Unterlagen - insbes. des Verwaltervertrags - beantwortet werden.
Darauf, ob die stechende Wespe aus dem entfernten Nest stammte, kommt es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an. Um Ihre Frage gleichwohl nicht offen zu lassen: ein Beweis wäre nach Ihrer Schilderung nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen durch diese rechtliche Einschätzung weiter geholfen zu haben, auch wenn die juristische Situation nicht Ihrer Wertung entspricht. Auf die kostenfreie Nachfragemöglichkeit möchte ich Sie abschließend freundlich hinweisen.
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Ergänzung vom Anwalt
2. September 2011 | 14:48
Sehr geehrter Ratsuchender,meine Angaben möchte ich aufgrund dessen, dass mich ein Kollege und eine Leserin angeschrieben haben, vorsorglich wie folgt klarstellend ergänzen.
Es könnte theoretisch sein, dass die Wespen unter Naturschutz standen. Dann wäre eine Genehmigung für die Entfernung notwendig gewesen.
Allerdings handelt es sich um eine SEHR theoretische Möglichkeit. Die Deutsche Wespe und die Gemeine Wespe stehen nämlich ausdrücklich NICHT unter Naturschutz. Diese beiden Wespenarten machen nahezu den kompletten Wespenbestand in Deutschland aus, andere sind höchst selten.
An der Beweissituation ändert sich ausdrücklich nichts.
Die Wespen sind weg und um welche Wespenart es sich handelte, kann nur der Schädlingsbekämpfer angeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass er eine geschützte Art entfernt hätte. Noch weniger ist davon auszugehen, dass er dies zugeben würde.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen weiteren Ausführungen, die über den rechtlichen Bereich hinaus gehen, gedient zu haben.