Wettbewerbsverbot Pflegevertrag
| 11. Juni 2018 11:46
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Preis:
49€
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Vertragsrecht
Beantwortet von
in unter 2 Stunden
Ich habe für meinen 93 Jahre alten Vater ( als Bevollmächtigter ) eine Servicevereinbarung über 2 x 1 Std. Mo.-Fr. abgeschlossen. Meine Ansprechpartnerin, auch für den Einsatz der gut eingearbeiteten Betreuungskraft verantwortlich, hat vor einen Monat gekündigt, ein eigenes Unternehmen eröffnet und hat jetzt auch die Betreuungskraft übernommen. Um diese, auf Wunsch meines Vaters zu behalten wollen wir die Servicevereinbarung mit dem bisherigen Pflegedienst kündigen und einen neuen Vertrag mit dem neu gegründeten Pflegedienst, einschließlich Zuordnung der gewünschten alten Betreuungskraft abschließen.
Die Kündigung kann ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen.
Unter der Klausel Wettbewerbsverbot haben wir uns jedoch einverstanden erklärt " eine Betreuungskraft der Firma weder jetzt noch innerhalb eines Jahres ab Beendigung der Servicevereinbarung direkt bei sich zu beschäftigen, es sei den die Firma erklärt hierzu ihre schriftliche Zustimmung. Sollte der Kunde eine Betreuungskraft der Firma ohne vorherige Zustimmung beschäftigen, verpflichtet sich der Kunde einen Betrag von 3.000 € an die Firma zu zahlen."
Meine Frage: Eine direkte Beschäftigung über uns erfolgt ja nicht, sondern die über eine andere Firma. Kommen wir damit um eine Zuzahlung herum oder müssen wir wirklich 1 Jahr auf die gewünschte Betreuungskraft verzichten???
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie beschäftigen ja nicht eine Betreuungskraft der alten Firma.
Dabei gehe ich davon aus, dass die Betreuungskraft keinen Vertrag mehr mit der alten Firma hat, sondern ausschließlich für die neue Firma tätig ist.
Dass diese neue Firma von ehemaligen Mitarbeitern der alten Firma gegründet ist, spielt dabei keine Rolle.
Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass die Pflegekraft nicht mehr bei der alten Firma beschäftigt ist.
Dann werden Sie auch keine Vertragsstrafe zu zahlen haben, zumal fraglich ist, ob so eine Vertragsstrafe überhaupt gültig wäre.
Sie müssen also nicht auf die Betreuungskraft verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle