Wettbewerbsrechtlicher Verstoß bei PKW Verkauf nicht gewerbl. gekennzeichn. Anzeigen

20. August 2006 20:53 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


06:57
Wir sind ein neues kleines Unternehmen welches PKW´s und Zubehör vertreibt.
Wir sind in keiner KFZ-Innung da der Mitgliedsbeitrag zu hoch ist.

Nun wurden wir von der KFZ Innung Schwaben wettbewerbsrechtlich abgemahnt da unsere Kleinanzeigen unter privat und ohne Hinweis auf gewerblichen Verkauf ausgeschrieben waren,obwohl es auch teilweise Privatfahrzeuge waren die wir nur vermitteln sollten.

Desweiteren sollen wir eine Unterlassungserklärung unterschreiben und zurücksenden in der wir uns verpflichten bei Zuwiederhandlung eine Strafe von 3000 Euro pro PKW zu bezahlen.
Ansonsten wird man uns an den Internetverkaufsplattform weiterleiten damit auch dieser Ansprüche geltend machen kann.

Außerdem sollen wir die Anwaltskosten der Innung in Höhe von 876 Euro übernehmen.

1. Sind diese Anschuldigungen und vorallem diese hohen Forderungen rechtens? Muss man nicht vorher darauf hingewiesen werden?

2. Wie sollen wir vorgehen da uns eine Frist bis zum 25. Aug. gesetzt wurde.

20. August 2006 | 21:05

Antwort

von


(206)
Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
E-Mail: jeromin@ra-jeromin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Es besteht keine Pflicht, Sie vor einer Abmahnung zu warnen, das würde dem Zweck der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch zuwiederlaufen.

Ob die Abmahnung rechtlich zu beantstanden ist oder nicht, kann ohne exakte Kenntnis aller Unterlagen von hier nicht beurteilet
werden.

Wird eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben, wird die Gegenseite wahrscheinlich eine gerichtliche einstweilige Verfügung beantragen, durch die Ihnen weitere Kosten entstehen.

Um das Verfügungsinteresse der Gegenseite zu beseitigen, sollten Sie daher eine modifizierte Unterlassungserklärung "Nur im Erledigungsinteresse und ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" abgeben und dabei "die anwaltliche Kostennote dem Grund und der Höhe nach zurückweisen".

Damit geht es zunächst nur noch um die Anwaltskosten, die die Gegenseite gerichtlich geltend machen und nach Grund und Höhe voll beweisen müsste. Damit sind Sie zunächst die ( in der Praxis tatsächlich so) hohen Streitwerte des Abmahnungs- und Verfügungsverfahrens "los" und haben Zeit gewonnen, durch einen Kollegen durch Vorlage aller Unterlagen die Rechtmäßigkeit Ihrer Anzeigen prüfen zu lassen. Dass diese Anzeigen bis zur vollständigen Klärung nicht mehr geschaltete werden sollten, empfehle ich ebenfalls dringend.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orietntierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. August 2006 | 21:36

Ist die Rechtspflicht die Forderung von 3000 Euro bei Zuwiderhandlung und woher weiß ich ich ob die Kosten entsprechend oder überhöhbt sind?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. August 2006 | 06:57

Sehr geehrter Fragesteller,

ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bedeutet, dass Sie bestreiten, einen wettbewerbsrechtlichen Verstoss begangen zu haben, die Erklärung aber gleichwohl abgeben, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Denn wie bereits dargelegt, sobald Sie die Erklärung, auch modifiziert, abgeben, entfällt das Interesse der Gegenseite die Sache im einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich klären zu lassen.

Also müssen Sie sich auch verpflichten, im Falle der Zuwiderhandlung die Strafe in Höhe von 3.000 € zu zahlen.

Eine Rechtspflicht würde bestehen, wenn Sie den Wettbewerbsverstoss begangen hätten, weil Sie dann zur Abgabe der Erklärung und zum Tragen der Kosten verpflichtet wären.

Eine Strafandrohung in Höhe von 3.000 € für jeden weiteren Verstoss liegt wettbewerbsrechtlich eher im unteren Bereich.

Mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärunh banen Sie also die Gefahr des gerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens und weisen die Anwaltskosten zurück, müssen aber auch das Strafversprechen abgeben.

Falls Sie auch das Strafversprechen nicht abgeben wollen, kann ich nur empfehlen, die Sache durch einen Anwalt prüfen zu lassen, um zu entscheiden, ob der von der Gegenseite behauptete Verstoss vorliegt. Falls dies nicht der Fall sein sollte, können Sie die Erklärung natürlich ganz zurückweisen und es auf ein einstweiliges Verfügungsverfahren ankommen lassen.

Mit freundliche Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt

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