Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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sofern die Vorgaben nicht eingehalten worden sind, sollten Sie keine Zahlungen leisten.
Sie sollten die alte Seite und die fehlerhaften Entwürfe sichern.
Denn kommt es zum Streit, wird ein Richter entscheiden müssen.
Kann er es ohne Hilfe nicht, wird ein Sachverständigen feststellen müssen, was geliefert ist. Der Richter wird dann auf so ein Gutachten bei seiner Entscheidung zurückgreifen.
Daher sollten die Beweise gesichert werden.
Die Firma ist, wenn sie ihre Vergütung haben will, vorleistungspflichtig. Und diese Vorleistung gibt es ja nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Man bekommt nur einen Link zu einem Server der Firma auf dem die projektierten Daten liegen. Das ist durchaus üblich so. Die Projektierung wird immer wieder neu aktualisiert und verändert. So ist eine Erstellung einer Sicherung von uns aus nicht möglich. Allerdings haben wir einige sreenshots gemacht die aber im Streitfall nicht ausreichen könnten.
Im Vertrag steht: Die Anzahlung von 40% ist bei Auftragsvergabe sofort fällig".
Sie schreiben die Firma ist vorleistungspflichtig. Die Firma kann doch noch gar nichts vorweisen wenn sie die Anzahlung nach Auftragsvergabe erhält.
Sind nicht Anzahlungen ohne eine Leistung zu erhalten gang und gäbe?
Empfehlen Sie weiterhin keine Zahlung zu leisten, da definitiv die Vorgaben nicht eingehalten wurden?
Sind wir nicht mit der Zahlung in Verzug?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Anzahlungen wäre nur für vertragsgemäße Leitungen zu zahlen. Genau dieses Leistungen gibt es nach Ihrer Darstellung aber nicht, da von Ihren Vorgaben komplett abgewichen wurde.
Der Firma ist offensichtlich nicht gewillt die Leistungen vertragsgerecht zu erfüllen. Das zeigt ja das bisherige Verhalten. Wenn aber bereits nicht vertragsgerechte Leistungen erbracht wurden, muss auch die Anzahlung nicht gezahlt werden.
Das Problem wird aber nach wie vor die Beweisbarkeit sein. Zum einen sind die Screenshots vorhanden und es dürften wohl auch Zeugen zur Verfügung stehen, die die mangelhafte Leistung bestätigen können.
Es verbleibt daher bei meinen bisherigen Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg