Werkstatt - Injektorentausch - Folgeschaden Hochdruckpumpe - BMW 125d Bj. 2012

3. Juni 2025 14:39 |
Preis: 55,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Ich habe mein Auto in eine freie Werkstatt gebracht damit die Injektoren getauscht werden. Nach dem tausch der Injektoren und der Probefahrt der Werkstatt sprang das Auto nicht mehr an. Im Anschluss wurde mir mitgeteilt das die Hochdruckpumpe defekt sei. Ich möchte an dieser Stelle noch erwähnen das das Auto vor beginn der Arbeiten im betriebsfähigem Zustand war. Ich bin mit dem Auto jeden Tag zur Arbeit gefahren und an diesem Tag auch zur Werkstatt. Der Ausfall der Hochdruckpumpe trat nach den durchgeführten Arbeiten und der Probefahrt auf. Das legt nahe, dass der Schaden entweder durch die Reparaturmaßnahme selbst oder im Rahmen der Handhabung durch die Werkstatt entstanden ist. Die Reparaturkosten für die Hochdruckpumpe belaufen sich auf über 7000€ was den Wert des Autos übersteigt. Die Werkstatt hat mir noch angeboten das Auto so wie es ist mit den neuen Injektoren ohne weitere Kosten mitzunehmen, was mir aber nicht weiterhelfen würde weil das Auto jetzt gar nicht mehr anspringt. Ich vermute einen Zusammenhang zwischen dem Injektorenwechsel und den Schaden an der Hochdruckpumpe, insbesondere da der Defekt unmittelbar nach der Reparatur aufgetreten ist. Zu erwähnen ist noch das das Auto 350000km drauf hat und die Werkstatt deswegen sagt das die Hochdruckpumpe altersbedingt kaputt gegangen sei.
Meine Frage an Sie:
Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Nachbesserung gegen die Werkstatt?

Wie ist die Beweislage einzuschätzen, wenn der Schaden kurz nach der Reparatur auftritt?

Mit freundlichen Grüßen
3. Juni 2025 | 16:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt rechtlich einschätze:

1. Grundsatz: Werkvertragliche Haftung der Werkstatt (§§ 631 ff. BGB)
Zwischen Ihnen und der Werkstatt liegt ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB vor, mit dem Ziel des funktionierenden Austauschs der Injektoren. Die Werkstatt schuldet demnach nicht nur den fachgerechten Einbau der Injektoren, sondern auch, dass das Fahrzeug danach wieder im betriebsfähigen Zustand zurückgegeben wird, sofern keine außerhalb des Einflussbereichs der Werkstatt liegenden Defekte bestehen.

2. Mangel nach § 633 BGB und Beweislast
Ein nicht mehr startendes Fahrzeug nach Durchführung der Reparatur stellt grundsätzlich einen Mangel dar (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB), es sei denn, der Defekt wäre vollständig unabhängig von der Werkstattleistung. In solchen Fällen ist entscheidend, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Werkstattleistung und dem neuen Schaden (Hochdruckpumpe) besteht.

Da das Fahrzeug vor der Reparatur betriebsbereit war, liegt die Vermutung nahe, dass ein Zusammenhang mit der Werkstattleistung besteht. Diese zeitliche Nähe kann im Rahmen einer sogenannten „Anscheinsbeweisregel" für eine Verantwortlichkeit der Werkstatt sprechen, sofern keine anderen Ursachen nachgewiesen werden.

Allerdings gilt im Werkvertragsrecht grundsätzlich: Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass ein Fehler der Werkstatt den Schaden verursacht hat. Diese Beweisführung kann in der Praxis schwierig sein, insbesondere ohne technisches Sachverständigengutachten. Eine bloße zeitliche Nähe genügt nicht zwingend für einen gerichtsfesten Nachweis.

3. Argumentation gegen die Behauptung der altersbedingten Ursache
Dass das Fahrzeug 350.000 km gelaufen ist, führt nicht automatisch zur Entlastung der Werkstatt. Wenn ein Teil im Rahmen einer Werkstattleistung ausfällt, muss die Werkstatt zumindest technisch nachvollziehbar darlegen, dass kein Fehler ihrerseits vorliegt. Pauschale Hinweise auf den Kilometerstand genügen hierfür nicht. Zudem wäre zu prüfen, ob bei der Injektorenmontage bestimmte systemrelevante Arbeitsschritte (z.B. Öffnen des Kraftstoffsystems, Druckentlastung etc.) fehlerhaft durchgeführt wurden und dies die Pumpe geschädigt haben könnte.

4. Anspruch auf Nacherfüllung oder Schadensersatz (§§ 634 Nr. 1, Nr. 4, 636, 280 BGB)
Wenn ein Mangel der Werkstattleistung vorliegt, könnten Sie:

- Nacherfüllung (Nachbesserung) fordern (§ 635 BGB), was hier wohl ausscheidet, da der Schaden an der Hochdruckpumpe den Fahrzeugwert übersteigt.
- Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) verlangen, insbesondere die Erstattung des Fahrzeugwerts bzw. die Rückabwicklung.
- Minderung oder Rücktritt vom Vertrag wäre denkbar, wenn die Nacherfüllung scheitert.

5. Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise

Da die Beweislage entscheidend ist, empfehle ich:

- Ein technisches Kurzgutachten bei einem Kfz-Sachverständigen (z.B. DEKRA oder TÜV) einzuholen, das den Zusammenhang zwischen Injektorentausch und Pumpenschaden klärt.
- Ein außergerichtliches Schreiben an die Werkstatt zu richten, in dem Sie unter Fristsetzung zur Übernahme der Reparaturkosten oder zur Erstattung des Fahrzeugwerts aufgefordert wird (ggf. Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe).

6. Fazit
Ein Anspruch gegen die Werkstatt kann bestehen, insbesondere wenn sich der technische Zusammenhang zwischen der Reparaturmaßnahme und dem Schaden an der Hochdruckpumpe nachweisen lässt. Die Beweislage ist durch die zeitliche Nähe zwar günstig, jedoch ohne Gutachten schwierig abschließend zu beurteilen. Je nach Wert des Fahrzeugs könnte der Aufwand jedoch diesen Wert überschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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