Wer kann uns Rat geben?
| 27. August 2010 14:15
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Internetrecht, Computerrecht
Beantwortet von
Hallo,
Folgendes hat sich zugetragen:
Ich arbeite in einem kleinen Ladengeschäft und bin unter anderem zuständig dafür, Werbemails an unsere Kunden zu versenden.
Eine der Angemailten, mit der wir gegenseitig in einer geschäftlichen Beziehung standen, fühlte sich dadurch gestört und erwirkte eine Unterlassungsklage, da sie davon ausgeht, dass unsere Mails (Erscheinen ca. alle 1-2 Wochen) Spam waren.
Hier vielleicht ein kleiner Überblick darüber, wie wir Mails versenden und an wen und wie sich die Sachlage mit der Klägerin verhält:
1. Zur besseren Kundenbindung mailen wir ausschließlich unsere Kunden mit Aktionen wie Weinverkostungen oder saisonalen, bzw. aktuellen Angeboten an, die uns ihre Mailadressen freiwillig und wissentlich zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt haben.
Die Klägerin gab uns ihre Visitenkarte, so wie wir ihr die Visitenkarte aushändigten, da wir gegenseitig eine Geschäftsbeziehung aufbauen wollten. Sie hat für uns die Werbung unseres neuen Veranstaltungszweiges erstellt und wir gaben ihr aufgrund ihres Interesses einige Geschmacksmuster unseres Sortiments mit, damit sie sich zu Hause in Ruhe für ihre Produktfavoriten entscheiden könne.
2. Alle unsere Emails wurden und werden stets von unseren Geschäftsmailaccounts versandt. Es ist klar ersichtlich, dass diese von unserem Geschäft stammen bzw. in den vorliegenden Fällen von unserem Veranstaltungszweig.
Aufgrund des bereits mehrmals erfolgten Emailkontakts (teils sogar beinahe in freundschaftlichem Jargon) hatte die Klägerin sowohl die Mailadressen des Ladengeschäfts als auch sogar die privaten Mailadressen von mir. Sie wusste also sehr genau jederzeit, wer ihr die Mails geschickt hatte.
3. In der Absenderadresse war bzw. ist auch stets der Name von mir oder meiner Kollegin vermerkt, ebenfalls, damit unsere Kunden ersehen können, dass diese Mails nicht anonym versandt wurden.
Die Klägerin kannte unsere beiden Namen.
4. In der Betreffzeile der Mails stand und steht klar ersichtlich der Grund unseres Anschreibens. Sei es eine Einladung an einen bestimmten Ort zu einem bestimmten Zweck oder eine Aktion (zum Beispiel Weinverkostung in "Musterstadt", Musikveranstaltung in "Musterort", Weinangebot für Weihnachten, etc.), so dass unsere Kunden klar wissen, dass diese Einladungen in ihrer Nähe stattfinden bzw. diese Angebote in unserem Geschäft erhältlich sind.
Die Klägerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Mails einfach zu löschen, wenn sie kein Interesse hatte.
5. Im E-Mailtext war und ist stets eine kurze Zusammenfassung der Anhangsdateien mit den wichtigsten Angaben zu Daten etc. zu lesen, damit unsere Kunden auch über den Grund unseres Schreibens informiert sind, ohne diese Anhänge auf ihrem PC öffnen zu müssen.
Spätestens jetzt hätte die Klägerin einfach die Mail löschen können. Sie war zu keiner Zeit dazu angehalten, die Anhänge zu öffnen, um zu wissen, aus welchem Grund wir die Mails verschickt haben, da auch die Anhänge stets genau mit Namen deklariert waren bzw. sind.
6. Jede unserer Mails enthielt bzw. enthält unseren Absender mit Firmennamen, Ansprechpartner, Adresse, sowie alle Telefonnummern, damit sich unsere Kunden jederzeit an uns wenden können und unsere Adresse auch gleich zur Hand haben.
Ein telefonischer Anruf wäre also jederzeit schnell und unkompliziert möglich gewesen.
7. Jeder Kunde hat bei uns jederzeit die Möglichkeit durch eine kurze Antwortmail, aus unserer Mailingliste herausgenommen zu werden. Dies hat bei anderen Personen jederzeit funktioniert und auch die Klägerin wäre diesbezüglich keine Ausnahme gewesen. Sie verzichtete jedoch mehrmals auf dieses Recht, so dass sie demnach weitere Mails erhielt, da dies als weiterbestehendes Einverständnis gesehen wurde.
8. Die Weiterleitung der Mailadressen unserer Kunden war ein klares Versehen. In unserem Geschäft war wegen der stressigen Weihnachtszeit Herr M.B. zu dem Zweck beschäftigt, die saisonale Mail zu verschicken. Um erheblich Zeit zu sparen richtete er eine Mailingliste ein. Statt diese jedoch per BCC (Blind Carbon Copy) zu versenden setzte er diese Liste versehentlich in die normale Adresszeile ein. Hätte Herr M.B. diese als BCC verschickt, hätte man die Mailadressen der anderen Kunden als Empfänger nicht sehen können.
9. Sofort nach Bemerken dieses Versehens ging eine Email an all unsere Kunden, dass wir uns für diesen bedauerlichen Vorfall entschuldigen und wir boten sogar an, jedem, der sich durch diesen Fauxpas gestört fühlt, ein Präsent auf unsere Kosten als Entschädigung zu übergeben.
11. Die Klägerin verwendete selbst seit 2004 einen geschützten und somit einen ihr nicht zustehenden Namen als Emailadresse. Der Name in ihrer Mailadresse hat weder etwas mit ihrem Berufsfeld als Werbegrafikerin zu tun, noch wurde dieser von der Firma, die sich diesen Namen hat schützen und eintragen lassen (mit (R) ) abgesegnet oder freigegeben. Dieser Sachverhalt war der Firma sogar gänzlich unbekannt.
Der Firma war auch zu keinem Zeitpunkt eine Mitarbeiterin namens ***** bekannt. Ein Mitarbeiter der Firma gab an, dass die einzige Möglichkeit wäre, dass die Klägerin von ihnen bezogen hat, aber in ihrer Kundendatei war sie nicht verzeichnet.
Die Firma überlegt sich diesbezüglich über die firmeneigene Rechtsabteilung rechtliche Schritte gegen die Klägerin einzuleiten.
Erst im Dezemer 2009 änderte die Klägerin ihre Emailadresse in
um, deren Name widerum bereits einer anderen Person gehört.
12. Wäre es nicht eher das Recht der Firma mit dem geschützten Namen, den die Klägerin verwendete, gewesen, unser Geschäft wegen des Erscheinens des Namens aufgrund der Emailadresse in der Adresszeile der Empfänger zu verklagen, wenn der rechtlich geschützte Name ohnehin von der Klägerin ohne Einverständnis seitens der Firma verwendet wurde? Nachdem der Name nicht Eigentum der Klägerin ist, sie diesen nicht verwenden hätte dürfen, durfte sie sich nicht persönlich gestört fühlen, weil dieser Name in der Adresszeile erschienen ist.
Ist nicht die Klage aufgrund des 11. Und 12. Punktes komplett hinfällig, da die Klägerin zu keiner Zeit die Rechte am Namen ihrer Emailadresse hatte und somit nicht berechtigt war und ist, das Erscheinen des Namens in der Adresszeile der Mailempfänger zu beanstanden?
Sehen wir es richtig, dass unsere Mails keinesfalls unter den Begriff Spam fallen? Denn in dem Falle wäre eine Klage ohnehin ungerechtfertigt.
Besteht in Deutschland Sippenhaft? Nachweislich haben weder ich, noch meine Kollegin, sondern Herr M.B. die Mail mit den erschienenen Empfängeradressen versendet. Er gibt den Fehler klar zu.
Aufgrund der Klage und auf Anraten meines Anwalts war ich mittlerweile gezwungen, die eidesstattliche Versicherung abzulegen. Wurde ich in der Hinsicht von meinem Anwalt gut beraten, die Kosten für die meiner Meinung nach ungerechtfertigte Klage nicht zu bezahlen und stattdessen durch die Eidesstattliche Zeit zu gewinnen, bis der Richterspruch in 3 Wochen entgültig entscheidet?
Denn in dem Fall, dass ich ganz normal bezahlt hätte, befürchte ich, dass die Gegenforderungen an die Klägerin im Sande verlaufen könnten, da sie so voller Hass gegen uns ist, dass sie versucht, uns mit allen Mitteln zu ruinieren.
Mittlerweile hat sie sogar die Sperrung all meiner Konten veranlasst. Darf sie das und was kann ich dagegen tun?
Meine Kollegin (56 Jahre) und ich (28 Jahre) haben 1:1 denselben Sachverhalt vorliegen, nur mit dem Unterschied, dass sie nicht mit PCs umgehen kann und sich somit ausschließlich um das Sortiment und den Ein- bzw. Verkauf kümmert. Alles mit PC ist mein Bereich.
Der Richter möchte, dass wir aus Kostenersparnisgründen die Entscheidung anerkennen, dass die Klägerin die geforderten Summen an "Schmerzensgeld" etc. wegen der Spammails, sowie sämtliche weiteren bereits angefallenen Kosten für Gericht im mittlerweile 4-stelligem Bereich, etc. erhält?
(Streitwert: ca. 9500 €)
Wer kann uns helfen? Bitte bitte dringend, da wir am Verzweifeln sind! Wenn das so weitergeht, hat sie ihr Ziel erreicht, uns zu ruinieren. Finanziell als auch psychisch.
Herzlichen Dank im Voraus!