Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Balkone werden im Rahmen des WEG-Rechts grundsätzlich als geschlossene Räume und damit als sondereigentumsfähig angesehen (vgl BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201985,%201551" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 21.02.1985 - VII ZR 72/84: Verjährung von Mängelansprüchen des "Nachzüglers"">NJW 1985, 1551</a>). Wird an einem Balkon Sondereigentum erworben, so gilt dies gleichzeitig auch für damit verbundene Anlagen, Einrichtungen, sofern diese nicht ausdrücklich vom der Einräumung des Sondereigentums ausgenommen sind, § 5 Abs. 3 WEG.
Da der/die Balkon(e) nicht Gegenstand der Teilungserklärung sind, handelt es sich dabei m. E. nach demanch um Gemeinschaftseigentum. Denn § 5 Abs. 3 WEG findet nach seinem Wortlaut nicht auf Räume, sondern lediglich auf Bestandteile Anwendung. Nach vorbezeichnetem BGH-Urteil stellt ein Balkon jedoch einen Raum i. S. d. WEG dar.
Die Unterhaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Wohnungseigentumsgemeinschaft. Meines Ermessens wäre diese grundsätzlich auch für die Erneuerung der Markisen zuständig.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorstehenden Ausführungen auf den mitgeteilten Sachverhalt beruhen. Auch das Weglassen von scheinbar belanglosen Gegebenheiten kann zu einer völlig unterschiedlichen rechtlichen Würdigung führen. Dieses Angebot kann daher eine individuelle anwaltliche Beratung in der Regel nicht ersetzen.
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Balkone werden im Rahmen des WEG-Rechts grundsätzlich als geschlossene Räume und damit als sondereigentumsfähig angesehen (vgl BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201985,%201551" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 21.02.1985 - VII ZR 72/84: Verjährung von Mängelansprüchen des "Nachzüglers"">NJW 1985, 1551</a>). Wird an einem Balkon Sondereigentum erworben, so gilt dies gleichzeitig auch für damit verbundene Anlagen, Einrichtungen, sofern diese nicht ausdrücklich vom der Einräumung des Sondereigentums ausgenommen sind, § 5 Abs. 3 WEG.
Da der/die Balkon(e) nicht Gegenstand der Teilungserklärung sind, handelt es sich dabei m. E. nach demanch um Gemeinschaftseigentum. Denn § 5 Abs. 3 WEG findet nach seinem Wortlaut nicht auf Räume, sondern lediglich auf Bestandteile Anwendung. Nach vorbezeichnetem BGH-Urteil stellt ein Balkon jedoch einen Raum i. S. d. WEG dar.
Die Unterhaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Wohnungseigentumsgemeinschaft. Meines Ermessens wäre diese grundsätzlich auch für die Erneuerung der Markisen zuständig.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorstehenden Ausführungen auf den mitgeteilten Sachverhalt beruhen. Auch das Weglassen von scheinbar belanglosen Gegebenheiten kann zu einer völlig unterschiedlichen rechtlichen Würdigung führen. Dieses Angebot kann daher eine individuelle anwaltliche Beratung in der Regel nicht ersetzen.
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Rechtsanwalt