anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich erstreckt sich das Eigentumsrecht an einem Grundstück auch auf den Erdkörper unter der Oberfläche, § 905 Satz 1 BGB. Sofern eine Leitung auf Ihrem Grundstück entlangführt, sind Sie Eigentümer und im Grundsatz berechtigt, deren Benutzung zu verbieten. Gleiches gilt hinsichtlich des Kanals, denn auch dieser steht in Ihrem Eigentum, wenn Sie der Eigentümer des Ufergrundstücks sind.
Von diesem Grundsatz gibt es aber zahlreiche Ausnahmen.
Einwirkungen können z.B. dann nicht verboten werden, wenn daran kein Interesse bestehen kann, § 905 Satz 2 BGB. Dies wird bei der Leitung danach zu beurteilen sein, inwieweit die Leitungen geeignet sind, Sie als Eigentümer jetzt oder künftig zu behindern. Dafür kann insbesondere die Tiefe, in der sich die Leitungen befinden, aber auch die von Ihnen beabsichtigte Eigennutzung des Grundstücks von Bedeutung sein.
Hinsichtlich des Kanals ist zu beachten, dass es landesrechtliche Regelungen gibt, wonach die Nutzung von Oberflächengewässern für den Gemeingebrauch zugelassen ist. Dies kann bei der zuständigen Behörde erfragt werden.
Ferner besteht, die Möglichkeit, dass die Nachbarn aufgrund eines Notwegerechts für Versorgungsleitungen, welches in einigen Landesgesetzen geregelt ist, die Leitung, bzw. den Kanal berechtigterweise nutzen. Voraussetzung eines Notwegerechts wäre, dass die Nachbarn selbst keine zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung haben.
Überdies kann es Fallkonstellationen geben, dass Sie nach den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses und der daraus folgenden Pflicht zur Rücksichtnahme die Nutzung durch die Nachbarn nicht abwehren können. Der Bundesgerichtshof hat dies auch für den Fall eines Abwasserdurchleitungsrechts schon bejaht. Dies kann jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden.
Diese Ausnahmen sind nicht abschließend.
Ob in Ihrem Fall eine dieser Ausnahmen besteht, kann ich anhand Ihrer Angaben nicht beurteilen. Hier wäre die Kenntnis der Gemeinde, der örtlichen Gegebenheiten und Lage der Nachbargrundstücke hilfreich. Meines Erachtens ist dies nur im Rahmen einer Direktanfrage, bei der auch Rückfragen möglich sind, zu klären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen durch diese erste Einschätzung weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Bei welcher Behörde muss ich denn nachfragen, ob die Nutzung von Oberflächengewässern für den Gemeingebrauch zugelassen ist?
Die Frage ist mir aber noch nicht klar:
Darf die Gemeinde ohne meine Zustimmung die Erlaubnis erteilen, dass eine auf meinem Grundstück liegende Leitung von Anwohnern als Ableitung für Klärwasser genutzt wird?
Neue Kläranlagen,die eine Abwasserleitung brauchen, dedürfen der Zustimmung des Eigentümers. Muss ich also informiert werden, oder dürfen die Nachbarn hinter meinem Rücken alte Kläranlagen in neue umrüsten?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Sie sollten sich bei der Wasserbehörde erkundigen. Welche Behörde diese Aufgaben wahrnimmt, bestimmt sich nach Landesrecht. Dies könnten z.B. die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur sowie die Landräte und die Oberbürgermeister als untere Wasserbehörden sein. Dies wiederum hängt davon ab, in welchem Bundesland und in welcher Gemeinde das Grundstück liegt. Im Zweifel ist es nicht verkehrt, zunächst bei der Gemeinde selbst anzufragen, wer hier zu ständig ist.
Wegen der Befugnisse der Wasserbehörde verweise ich auf die §§ 92, 93 WHG. Danach kann die zuständige Behörde Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist.
Die zuständige Behörde kann außerdem Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind.
Dies gilt jeweils nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.
Die Leitung könnte eine „Anlage" in diesem Sinne sein.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, bedarf es Ihrer Zustimmung nicht.
Ihre Nachbarn können hingegen ohne eine Genehmigung von Ihnen oder einer rechtmäßigen Genehmigung durch die Behörde nicht hinter Ihrem Rücken Baumassnahmen auf Ihrem Grundstück durchführen. Gegen etwaige Genehmigungen der Behörden, bzw. Ihnen auferlegter Duldungspflichten, stehen Ihnen Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls Verwaltungsgerichtsverfahren zu.
Auch soweit auf dem Nachbargrundstück genehmigungsbedürftige Bauvorhaben verwirklicht werden sollen, ist es unter Umständen möglich, gegen etwaige Genehmigungen Widerspruch einzulegen. Die Rechtmäßigkeit solcher Genehmigungen wäre dann ebenfalls im Verwaltungsverfahren zu klären.
Eine konkretere Antwort kann ich Ihnen leider bei dem derzeitigen Sachverhalt nicht geben.
Ich hoffe jedoch, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freudlichen Grüßen
Ben Buder
Rechtsanwalt