Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1)
Im Wege der gesetzlichen Erbfolge erben nach dem Tode der Großmutter deren Enkel zu gleichen Teilen.
Nach § 1924 Abs. 1 BGB sind die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers.
An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings der Großmutter treten die durch ihn mit dem Erblasserin verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen), gemäß § 1924 Abs. 3 BGB.
Dies sind dann die Enkel. Diese erben zu gleichen Teilen.
Frage 2)
Ein Testament muss nicht notariell beglaubigt sein. Es kann auch eigenhändig, handschriftlich erstellt werden.
Auch Zeugen benötigt man für das Testament nicht, schon gar keine Unterschriften etwaiger Zeugen auf dem handschriftlichen Testament.
Das Testament muss komplett handschriftliche verfasst sein und die Unterschrift mit Vor- und Nachnamen enthalten, sowie den Ort und das Datum der Erstellung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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Frage 1)
Im Wege der gesetzlichen Erbfolge erben nach dem Tode der Großmutter deren Enkel zu gleichen Teilen.
Nach § 1924 Abs. 1 BGB sind die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers.
An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings der Großmutter treten die durch ihn mit dem Erblasserin verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen), gemäß § 1924 Abs. 3 BGB.
Dies sind dann die Enkel. Diese erben zu gleichen Teilen.
Frage 2)
Ein Testament muss nicht notariell beglaubigt sein. Es kann auch eigenhändig, handschriftlich erstellt werden.
Auch Zeugen benötigt man für das Testament nicht, schon gar keine Unterschriften etwaiger Zeugen auf dem handschriftlichen Testament.
Das Testament muss komplett handschriftliche verfasst sein und die Unterschrift mit Vor- und Nachnamen enthalten, sowie den Ort und das Datum der Erstellung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
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Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt