Sehr geehrter Fragesteller,
ob Sie bei einer so allgemeinen Frage und in Anbetracht Ihres Einsatzes eine praktische nutzbare Antwort erhalten können, wage ich zu bezweifeln. So etwas muss durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall (d.h. anhand Ihrer Webseite) überprüft werden. In Anbetracht derzeitiger "Abmahnmentalität" im E-Commerce kommt man als ernsthaft gewerblich Handelnder um eine genaue Prüfung seiner Webseite nicht mehr umhin.
Bei Internetangeboten kommt es nicht darauf an, wo dieses Angebot eingestellt wird, sondern wo es abgerufen werden kann. Wenn jemand aus einer ausländischen Internetseite heraus Waren verkauft und damit auch in Deutschland erreichbar ist (und sein will), so hat er auch die dafür geltenden Verbraucherschutzvorschriften (z.B. Widerrufsbelehrung) zu beachten. Ansonsten kann er durch Mitbewerber aus Deutschland abgemahnt werden. Diese Rechtslage wird oft verkannt und kann auch nicht einfach durch eine Vereinbarung über die Geltung ausländischen Rechts ausgeschlossen werden.
Nur wenn Sie z.B. durch Wahl der Sprache u.ä. klarstellen, dass Ihr Angebot sich nicht an den deutschen Raum wendet, wären Sie auch vom hiesigen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht befreit.
Hinsichtlich des Widerrufsrechts anderer Staaten wäre des Weiteren darauf hinzuweisen, dass hier von Staat zu Staat (auch innerhalb der EU) gewisse Unterschiede zu beachten sind, so dass eine bloße Übersetzung der deutschen Widerrufsvorgaben nicht möglich ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
ob Sie bei einer so allgemeinen Frage und in Anbetracht Ihres Einsatzes eine praktische nutzbare Antwort erhalten können, wage ich zu bezweifeln. So etwas muss durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall (d.h. anhand Ihrer Webseite) überprüft werden. In Anbetracht derzeitiger "Abmahnmentalität" im E-Commerce kommt man als ernsthaft gewerblich Handelnder um eine genaue Prüfung seiner Webseite nicht mehr umhin.
Bei Internetangeboten kommt es nicht darauf an, wo dieses Angebot eingestellt wird, sondern wo es abgerufen werden kann. Wenn jemand aus einer ausländischen Internetseite heraus Waren verkauft und damit auch in Deutschland erreichbar ist (und sein will), so hat er auch die dafür geltenden Verbraucherschutzvorschriften (z.B. Widerrufsbelehrung) zu beachten. Ansonsten kann er durch Mitbewerber aus Deutschland abgemahnt werden. Diese Rechtslage wird oft verkannt und kann auch nicht einfach durch eine Vereinbarung über die Geltung ausländischen Rechts ausgeschlossen werden.
Nur wenn Sie z.B. durch Wahl der Sprache u.ä. klarstellen, dass Ihr Angebot sich nicht an den deutschen Raum wendet, wären Sie auch vom hiesigen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht befreit.
Hinsichtlich des Widerrufsrechts anderer Staaten wäre des Weiteren darauf hinzuweisen, dass hier von Staat zu Staat (auch innerhalb der EU) gewisse Unterschiede zu beachten sind, so dass eine bloße Übersetzung der deutschen Widerrufsvorgaben nicht möglich ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
1. Juli 2007 | 14:27
Vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn ich also beispielsweise auf ebay.it in Italienischer Sprache einen Artikel anbiete, dann kann man davon ausgehen, dass sich mein Angebot an die Einwohner Italiens richtet. Also würde ich in diesem Fall ein Widerrufsrecht, dass den Italienischen Regelungen entspricht, in Italienischer Sprache angeben müssen. Habe ich das richtig verstanden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. Juli 2007 | 18:11
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, Sie das haben Sie richtig verstanden.
MfG
Schneider
Rechtsanwalt